Nr. 55. 549
Art. 77.
Es ist verboten, außer in Notfällen Fischwasser zu einer anderen als zu der durch
die Ortspolizeibehörde bestimmten Zeit oder über das durch ortspolizeiliche Vorschrift oder
in Ermangelung einer solchen Regelung durch das Bedürfnis bestimmte Maß hinaus
abzuzapfen oder ablaufen zu lassen.
Abs. 2. Bei der Benützung zu landwirtschaftlichen, teichwirtschaftlichen, gewerblichen
oder industriellen Zwecken darf einem Fischwasser, in welchem ein anderer fischereiberechtigt
ist, unbeschadet bestehender besonderer Rechte, nicht so viel Wasser entzogen werden, daß
hiedurch die Fische zugrunde gehen. 1
Abs. 3. Der zur Ableitung des Wassers Berechtigte hat, falls es sich nicht um einen
Notfall oder um eine zu bestimmter Zeit wiederkehrende Ableitung handelt, dem Fischereiberechtigten
den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung so rechtzeitig anzuzeigen,
daß der Fischereiberechtigte seine Interessen wahren kann.
Abs. 4. Streitigkeiten zwischen dem zur Ableitung des Wassers Berechtigten und
dem Fischereiberechtigten über das Maß und die Zeit der Ableitung werden, insoweit
es sich nicht um besondere, auf Privatrechtstiteln beruhende Rechte handelt, durch die Verwaltungsbehörde
unter entsprechender Anwendung der Art. 65 bis 72 des Wassergesetzes
über das Ausgleichsverfahren entschieden.
Art. 78.
Das Schlämmen von Fischwassern, die Räumung von Binsen, Schilfgewächsen und
anderen Wasserpflanzen und das Abmähen von Wassergräsern an den Rinnsalen ist ohne
Erlaubnis der Verwaltungsbehörde nur in den Monaten Juli, August und September und
in Bewässerungs= und Entwässerungsgräben auch in den Monaten Oktober und November
zulässig. -
Abs. 2. Auf geschlossene Gewässer der im Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 bezeichneten
Art findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Art. 79.=Der
Fischereiberechtigte ist befugt, an den Aus= und Einmündungen von Gräben und
kleineren Wasserläufen, in welchen in der Hauptsache nur auf den Fang der aus dem
Wasser des Fischereiberechtigten einwechselnden Fische gerechnet werden kann, in seinem Fischwasser
Vorkehrungen (Rechen, Gitter u. dgl.) anzubringen, um den Eintritt der Fische in
die Gräben und die kleinen Wasserläufe zu verhindern.