Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  55.  549

Art.  77.

Es  ist  verboten,  außer  in  Notfällen  Fischwasser  zu  einer  anderen  als  zu  der  durch
die  Ortspolizeibehörde  bestimmten  Zeit  oder  über  das  durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  oder
in  Ermangelung  einer  solchen  Regelung  durch  das  Bedürfnis  bestimmte  Maß  hinaus
abzuzapfen  oder  ablaufen  zu  lassen.

Abs.  2.  Bei  der  Benützung  zu  landwirtschaftlichen,  teichwirtschaftlichen,  gewerblichen
oder  industriellen  Zwecken  darf  einem  Fischwasser,  in  welchem  ein  anderer  fischereiberechtigt
ist,  unbeschadet  bestehender  besonderer  Rechte,  nicht  so  viel  Wasser  entzogen  werden,  daß
hiedurch  die  Fische  zugrunde  gehen.  1

Abs.  3.  Der  zur  Ableitung  des  Wassers  Berechtigte  hat,  falls  es  sich  nicht  um  einen
Notfall  oder  um  eine  zu  bestimmter  Zeit  wiederkehrende  Ableitung  handelt,  dem  Fischereiberechtigten
  den  Beginn  und  die  voraussichtliche  Dauer  der  Ableitung  so  rechtzeitig  anzuzeigen,
daß  der  Fischereiberechtigte  seine  Interessen  wahren  kann.

Abs.  4.  Streitigkeiten  zwischen  dem  zur  Ableitung  des  Wassers  Berechtigten  und
dem  Fischereiberechtigten  über  das  Maß  und  die  Zeit  der  Ableitung  werden,  insoweit
es  sich  nicht  um  besondere,  auf  Privatrechtstiteln  beruhende  Rechte  handelt,  durch  die  Verwaltungsbehörde
  unter  entsprechender  Anwendung  der  Art.  65  bis  72  des  Wassergesetzes
über  das  Ausgleichsverfahren  entschieden.

Art.  78.

Das  Schlämmen  von  Fischwassern,  die  Räumung  von  Binsen,  Schilfgewächsen  und
anderen  Wasserpflanzen  und  das  Abmähen  von  Wassergräsern  an  den  Rinnsalen  ist  ohne
Erlaubnis  der  Verwaltungsbehörde  nur  in  den  Monaten  Juli,  August  und  September  und
in  Bewässerungs=  und  Entwässerungsgräben  auch  in  den  Monaten  Oktober  und  November
zulässig.  -

Abs.  2.  Auf  geschlossene  Gewässer  der  im  Art.  2  Abs.  1  Nr.  1,  2  bezeichneten
Art  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Art.  79.=Der

  Fischereiberechtigte  ist  befugt,  an  den  Aus=  und  Einmündungen  von  Gräben  und
kleineren  Wasserläufen,  in  welchen  in  der  Hauptsache  nur  auf  den  Fang  der  aus  dem
Wasser  des  Fischereiberechtigten  einwechselnden  Fische  gerechnet  werden  kann,  in  seinem  Fischwasser
  Vorkehrungen  (Rechen,  Gitter  u.  dgl.)  anzubringen,  um  den  Eintritt  der  Fische  in
die  Gräben  und  die  kleinen  Wasserläufe  zu  verhindern.