II. Strafgesetzbuch 88 16—19. 11
besondere zu öffentlichen oder von einer Staatsbehörde beauf—
sichtigten Arbeiten verwendet werden. Diese Art der Beschäf—
tigung ist nur dann zulässig, wenn die Gefangenen dabei von
anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden.
§ 16. Der Höchstbetrag der Gefängnißstrase ist fünf Jahre,
ihr Mindestbetrag Ein Tag.
Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können in einer
Gefangenanstalt anf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen
angemessene Weise beschäftigt werden; auf ihr Verlangen sind
sie in dieser Weise zu beschäftigen.
Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt (§ 15) ist nur
mit ihrer Zustimmung zulässig.
§ 17. Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine
eitige.
7“ Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist fünfzehn
Jahre, ihr Mindestbetrag Ein Tag.
Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als
eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige.
Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung
mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der
Gefangenen; sie wird in Festungen oder in anderen dazu bestimmten
Räumen vollzogen.
§ 18. Der Höchstbetrag der Haft ist sechs Wochen, ihr
Mindestbetrag Ein Tag.
Die Strafe der Haft besteht in einfacher Freiheitsentziehung.
§ 19. Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu vierund-8
16. Vgl. 8 57 Ziff. 1 u. 3.
§ 17. Vollzug der Festungshaft: 88: 1u. 3 der V.-O. 30. Dez.
90 G.-Bl. 91 S. 33.
§ 18. Dauer der Haft § 77 Abs.2 — Zwang zur Arbeit bei den
zu Haftstrafen Verurtheilten § 362.
§ 19. Nur bei Umwandlung von Gefängnißstrafe (§§ 74,79) darf
Zuchthaus auch nach Tagen erkannt werden: 13. April 81 E. 4. 161; R. 3.
S i8 Imi 81 R. 3. 415; sonst nur nach vollen Monaten: 29. Jan. 83
E. 8. 26; R. 5. 63.