Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

II.  Strafgesetzbuch  88  16—19.  11

besondere  zu  öffentlichen  oder  von  einer  Staatsbehörde  beauf—
sichtigten  Arbeiten  verwendet  werden.  Diese  Art  der  Beschäf—
tigung  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  die  Gefangenen  dabei  von
anderen  freien  Arbeitern  getrennt  gehalten  werden.

§  16.  Der  Höchstbetrag  der  Gefängnißstrase  ist  fünf  Jahre,
ihr  Mindestbetrag  Ein  Tag.

Die  zur  Gefängnißstrafe  Verurtheilten  können  in  einer
Gefangenanstalt  anf  eine  ihren  Fähigkeiten  und  Verhältnissen
angemessene  Weise  beschäftigt  werden;  auf  ihr  Verlangen  sind
sie  in  dieser  Weise  zu  beschäftigen.

Eine  Beschäftigung  außerhalb  der  Anstalt  (§  15)  ist  nur
mit  ihrer  Zustimmung  zulässig.

§  17.  Die  Festungshaft  ist  eine  lebenslängliche  oder  eine
eitige.

7“  Der  Höchstbetrag  der  zeitigen  Festungshaft  ist  fünfzehn
Jahre,  ihr  Mindestbetrag  Ein  Tag.

Wo  das  Gesetz  die  Festungshaft  nicht  ausdrücklich  als
eine  lebenslängliche  androht,  ist  dieselbe  eine  zeitige.

Die  Strafe  der  Festungshaft  besteht  in  Freiheitsentziehung
mit  Beaufsichtigung  der  Beschäftigung  und  Lebensweise  der
Gefangenen;  sie  wird  in  Festungen  oder  in  anderen  dazu  bestimmten
  Räumen  vollzogen.

§  18.  Der  Höchstbetrag  der  Haft  ist  sechs  Wochen,  ihr
Mindestbetrag  Ein  Tag.
Die  Strafe  der  Haft  besteht  in  einfacher  Freiheitsentziehung.

§  19.  Bei  Freiheitsstrafen  wird  der  Tag  zu  vierund-8

  16.  Vgl.  8  57  Ziff.  1  u.  3.

§  17.  Vollzug  der  Festungshaft:  88:  1u.  3  der  V.-O.  30.  Dez.
90  G.-Bl.  91  S.  33.

§  18.  Dauer  der  Haft  §  77  Abs.2  —  Zwang  zur  Arbeit  bei  den
zu  Haftstrafen  Verurtheilten  §  362.

§  19.  Nur  bei  Umwandlung  von  Gefängnißstrafe  (§§  74,79)  darf
Zuchthaus  auch  nach  Tagen  erkannt  werden:  13.  April  81  E.  4.  161;  R.  3.
S  i8  Imi  81  R.  3.  415;  sonst  nur  nach  vollen  Monaten:  29.  Jan.  83
E.  8.  26;  R.  5.  63.