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er auf den von einem Steuerbeamten gestellten Antrag die Umflände zu einer (allgemeinen
oder besonderen) Haussuchung für geeignet erkennt, solche entweder persoͤnlich oder durch ein
ihn vertretendes Mitglied des Gemeinderaths, unter Zuziehung eines weiteren Gemeinderaths-Mitgliedes
und des betreffenden Steuerbeamten vorzunehmen, auch über das Ergebniß ein
kurzes, dem Steuerbeamten auszuhändigendes, Protokoll aufzunehmen.
3) Ist die Haussuchung nicht am Sitze des Ortsvorstehers, jedoch in einer Gemeindeparzelle,
in der sich ein Anwalt befindet, vorzunehmen, so ist, wenn die Angehung des entsernt
wohnenden Ortsvorstehers nicht für räthlich erachtet würde, wenigstens der den Ortsvorsteher
vertretende Anwalt anzugehen, und von diesem sofort in gleicher Art zu verfahren,
wie solches dem Ortsvorsteher vorgeschrieben ist; sollte übrigens ein zweites Gemelnderathsmitglied
im Orte nicht vorhanden seyn, so hat der Anwalt einen anderen unbescholtenen Einwohner
als Urkundsperson beizuziehen.
4) Auf den an ihn gebrachten Antrag des Steuerbeamten hat der Ortsvorsteher oder
Anwalt sogleich mit Bereitwilligkeit alles das, was die öffentliche Ordnung in dem angebrachten
Falle erfordert, wahrzunehmen, bienach die ihm angezeigten Verdachtsgründe reiflich zu
erwägen, und über den denselben gebührenden Werth nach bestem Wissen und Gewissen
zu erkennen.
Würde er in Folge dieses Erkenntnisses den Antrag abzulehnen sich bestimmt finden, so
ist von dem Steuerbeamten ungesäumte Anzeige hierüber an das Oberamt zu erstatten, welches
sofort in selner Instanz in der Sache zu erkennen und zu verfügen hat.
5) Nur wenn bei Entdeckung von Gesetzesübertretungen auf frischer That den ordnungsmäßig
ergehenden Weisungen des Steuerbeamten nicht Folge geleistet wird, und z. B.
auf solche Uebertretungen bezügliche Gegenstände beseitigt und in Gebäude geflüchtet werden,
desgleichen wenn sichtbare Spuren einer Gesetzesübertretung in andere Räume als die Gewerbsgelasse
sich verlieren, ist der Steuerbeamte berechtigt, zu Erhebung und Herstellung des
Thatbestandes das Haus oder die sonstigen Räume augenblicklich selbst zu durchsuchen, ohne
erst den Ortsvorsteher oder Anwalt darum anzugehen, oder Zeugen dazu anzurufen, er muß
aber sogleich nachber ein Protokoll hierüber aufnehmen, auch haben sowohl die Bezirks= als
Ortssteuerbeamten und Steucraufseher von einer solchen Haussuchung dem Ortsvorsteher
alsbald Anzeige zu machen, welcher erforderlichen Falls nach vorgängiger Nachforschung über
den Sachverhalt die gemachte Anzeige auf dem Protokoll zu beurkunden hat, worauf dieses
Protokoll, falls es von dem Ortssteuerbeamten oder von dem Steueraufseher aufgenommen