Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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er  auf  den  von  einem  Steuerbeamten  gestellten  Antrag  die  Umflände  zu  einer  (allgemeinen
oder  besonderen)  Haussuchung  für  geeignet  erkennt,  solche  entweder  persoͤnlich  oder  durch  ein
ihn  vertretendes  Mitglied  des  Gemeinderaths,  unter  Zuziehung  eines  weiteren  Gemeinderaths-Mitgliedes
  und  des  betreffenden  Steuerbeamten  vorzunehmen,  auch  über  das  Ergebniß  ein
kurzes,  dem  Steuerbeamten  auszuhändigendes,  Protokoll  aufzunehmen.

3)  Ist  die  Haussuchung  nicht  am  Sitze  des  Ortsvorstehers,  jedoch  in  einer  Gemeindeparzelle,
  in  der  sich  ein  Anwalt  befindet,  vorzunehmen,  so  ist,  wenn  die  Angehung  des  entsernt
  wohnenden  Ortsvorstehers  nicht  für  räthlich  erachtet  würde,  wenigstens  der  den  Ortsvorsteher
  vertretende  Anwalt  anzugehen,  und  von  diesem  sofort  in  gleicher  Art  zu  verfahren,
wie  solches  dem  Ortsvorsteher  vorgeschrieben  ist;  sollte  übrigens  ein  zweites  Gemelnderathsmitglied
  im  Orte  nicht  vorhanden  seyn,  so  hat  der  Anwalt  einen  anderen  unbescholtenen  Einwohner
  als  Urkundsperson  beizuziehen.

4)  Auf  den  an  ihn  gebrachten  Antrag  des  Steuerbeamten  hat  der  Ortsvorsteher  oder
Anwalt  sogleich  mit  Bereitwilligkeit  alles  das,  was  die  öffentliche  Ordnung  in  dem  angebrachten
  Falle  erfordert,  wahrzunehmen,  bienach  die  ihm  angezeigten  Verdachtsgründe  reiflich  zu
erwägen,  und  über  den  denselben  gebührenden  Werth  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
zu  erkennen.

Würde  er  in  Folge  dieses  Erkenntnisses  den  Antrag  abzulehnen  sich  bestimmt  finden,  so
ist  von  dem  Steuerbeamten  ungesäumte  Anzeige  hierüber  an  das  Oberamt  zu  erstatten,  welches
  sofort  in  selner  Instanz  in  der  Sache  zu  erkennen  und  zu  verfügen  hat.

5)  Nur  wenn  bei  Entdeckung  von  Gesetzesübertretungen  auf  frischer  That  den  ordnungsmäßig
  ergehenden  Weisungen  des  Steuerbeamten  nicht  Folge  geleistet  wird,  und  z.  B.
auf  solche  Uebertretungen  bezügliche  Gegenstände  beseitigt  und  in  Gebäude  geflüchtet  werden,
desgleichen  wenn  sichtbare  Spuren  einer  Gesetzesübertretung  in  andere  Räume  als  die  Gewerbsgelasse
  sich  verlieren,  ist  der  Steuerbeamte  berechtigt,  zu  Erhebung  und  Herstellung  des
Thatbestandes  das  Haus  oder  die  sonstigen  Räume  augenblicklich  selbst  zu  durchsuchen,  ohne
erst  den  Ortsvorsteher  oder  Anwalt  darum  anzugehen,  oder  Zeugen  dazu  anzurufen,  er  muß
aber  sogleich  nachber  ein  Protokoll  hierüber  aufnehmen,  auch  haben  sowohl  die  Bezirks=  als
Ortssteuerbeamten  und  Steucraufseher  von  einer  solchen  Haussuchung  dem  Ortsvorsteher
alsbald  Anzeige  zu  machen,  welcher  erforderlichen  Falls  nach  vorgängiger  Nachforschung  über
den  Sachverhalt  die  gemachte  Anzeige  auf  dem  Protokoll  zu  beurkunden  hat,  worauf  dieses
Protokoll,  falls  es  von  dem  Ortssteuerbeamten  oder  von  dem  Steueraufseher  aufgenommen