Contents : Blätter für Rechtsanwendung. II. Band. (2)

252  Miesellen.

Sachwalter  zu  führen  oder  richteramtlich  zu  entscheiden,
  als  einen  Vertrag  oder  letzten  Willen  so
zu  redigiren,  daß  seine  Bestimmungen,  mögen  sich
die  Umstände  gestalten,  wie  sie  wollen,  mit  Genauigkeit
  Ziel  und  Maas  geben,  und  der  Streitlust
  keine  Nahrung  darbieten.  —  Die  Aufgabe
des  Rechtskonsulenten  (in  diesem  Sinne)  hat
Aehnlichkeit  mit  der  des  Gesetzgebers;  wie  dieser
muß  er  sein  Auge  auf  die  Zukunft  richten,  und,
indem  er  die  lex  contractus  vel  testamenti  entwirft,
nicht  minder  Rechtskenntnisse  als  kluge  Voraussicht
  und  nebstdem  die  Kunst  der  Redaktion
bethätigen.  —  Leider  steht  diese  schwierigste  und
wohlthätigste  Aufgabe  des  praktischen  Rechtsgelehrten
  bei  den  Einrichtungen  für  juristische  Ausbildung
  ganz  im  Hintergrunde;  daher  gehören  auch
die  Juristen,  welche  in  Lösung  dieser  Aufgabe
Tüchtiges  leisten,  zu  den  seltneren  Erscheinungen;
—  mag  man  sie  unter  den  Beamten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  oder  den  öffentlichen  Anwälten
suchen.  Schmidts  bekanntes  Werk  pon  Klagen
und  Einreden  ist  in  Jedermanns  Händen;  Puchta's
  gediegenes  Handbuch  über  die  Geschäfte  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  ½)  sollte  nicht  minder
Gegenstand  ernsten  Studiums  und  fleißiger  Benützung
  seyn;  es  sollte  in  keinem  Notariatszimmer
fehlen,  und  bei  Aufnahme  und  Ausfertigung  von
Rechtsgeschäften  jeder  Art  häufig  zu  Rath  gezogen
werden;  eben  so  auch  jedem  Rechtsanwalt  zu  Handen
  seyn,  um  überall,  wo  er  zur  Rathertheilung.
aufgerufen  ist,  als  ersprießliches  Oilfsbuch  zu  dienen.

1)  Der  vollständige  Titel  ist:  „Handbuch  des  gerichtlichen
Verfahrens  in  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
fren  Dr.  Wolfgang  Heinrich  Puch  ta,  k.  Landrichter  zu
Erlangen.  2  Thle.  2te  umgcarbeitete  Ansgabe.  Erlangen
  1831  —2.