252 Miesellen.
Sachwalter zu führen oder richteramtlich zu entscheiden,
als einen Vertrag oder letzten Willen so
zu redigiren, daß seine Bestimmungen, mögen sich
die Umstände gestalten, wie sie wollen, mit Genauigkeit
Ziel und Maas geben, und der Streitlust
keine Nahrung darbieten. — Die Aufgabe
des Rechtskonsulenten (in diesem Sinne) hat
Aehnlichkeit mit der des Gesetzgebers; wie dieser
muß er sein Auge auf die Zukunft richten, und,
indem er die lex contractus vel testamenti entwirft,
nicht minder Rechtskenntnisse als kluge Voraussicht
und nebstdem die Kunst der Redaktion
bethätigen. — Leider steht diese schwierigste und
wohlthätigste Aufgabe des praktischen Rechtsgelehrten
bei den Einrichtungen für juristische Ausbildung
ganz im Hintergrunde; daher gehören auch
die Juristen, welche in Lösung dieser Aufgabe
Tüchtiges leisten, zu den seltneren Erscheinungen;
— mag man sie unter den Beamten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit oder den öffentlichen Anwälten
suchen. Schmidts bekanntes Werk pon Klagen
und Einreden ist in Jedermanns Händen; Puchta's
gediegenes Handbuch über die Geschäfte der
freiwilligen Gerichtsbarkeit ½) sollte nicht minder
Gegenstand ernsten Studiums und fleißiger Benützung
seyn; es sollte in keinem Notariatszimmer
fehlen, und bei Aufnahme und Ausfertigung von
Rechtsgeschäften jeder Art häufig zu Rath gezogen
werden; eben so auch jedem Rechtsanwalt zu Handen
seyn, um überall, wo er zur Rathertheilung.
aufgerufen ist, als ersprießliches Oilfsbuch zu dienen.
1) Der vollständige Titel ist: „Handbuch des gerichtlichen
Verfahrens in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
fren Dr. Wolfgang Heinrich Puch ta, k. Landrichter zu
Erlangen. 2 Thle. 2te umgcarbeitete Ansgabe. Erlangen
1831 —2.