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10.
111
12.
13.
14.
bei Erwerbung von Realitäten, bei freiwilliger Veräußerung oder Verpfändung
unbeweglicher Gemeinde= und Stiftungsgüter oder nutzbarer Rechte, sowie bei Veränderungen
in deren Substanz oder bei Belastung derselben mit ständigen Ausgaben
oder sonstigen bleibenden Lasten;
bei Kapitalanlagen, wenn sie gegen die durch Verordnung aufgestellte Norm stattfinden
sollen;
bei Verwandlung der bisherigen Selbstverwaltung bedeutender Okonomiegüter oder
nutzbarer Rechte in Verpachtung und dieser in Selbstverwaltung;
bei Regulierung der Gebühren für Benützung des Eigentums, der Anstalten oder
Unternehmungen der Gemeinde;
bei Anordnung bisher nicht bestandener Gemeindedienste;
bei Abschließung von Vergleichen oder bei Erklärung des Streitabstandes, wenn
dadurch eine Anderung an der Substanz des Gemeinde= oder Stiftungs-Vermögens
herbeigeführt wird;
bei Aufnahme von Passiokapitalien, wodurch der Schuldenstand vermehrt wird, bei
Festsetzung und Abänderung der Schuldentilgungspläne und bei zeitlicher Einstellung
der Schuldentilgung;
bei Geschenken und freiwilligen Gaben für Zwecke, welche außerhalb der Verpflichtung
der Gemeinde liegen;
15. bei Beschlüssen über Abänderung des gesetzlichen Maßstabes für Verteilung der Naturaleinquartierung.“)
u Welche Vermögensbestandteile der Gemeinde als unter Ziff. 9 fallend betrachtet werden
sollen, haben die Gemeindebevollmächtigten zu bestimmen.
Art. 113.
Inwieferne den Gemeindebevollmächtigten die Ausübung von Präsentations= oder Vorschlagsrechten
bei Besetzung von Kirchen= und Schuldiensten oder eine Mitwirkung hierbei
zusteht, ist vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Vorschriften nach der bisherigen Ubung zu bemessen.
Art. 114.
Haben die Gemeindebevollmächtigten in einer Sache, in welcher deren Zustimmung
erforderlich ist, nicht zugestimmt und glaubt der Magistrat, ihrem Beschlusse nicht beitreten
zu können, so ist eine wiederholte Beratung in gemeinschaftlicher Sitzung zu veranstalten,
wobei die beiden Körper gesondert abstimmen. Erfolgt hierbei keine Vereinigung, liegt jedoch
Die Ziff. 15 ist ersetzt durch § 7 Abs. III—V des Quartierleistungsgesetzes vom 25. Juni 1868 (G. u.
V. Bl. 1875
S 189).