Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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14.

bei  Erwerbung  von  Realitäten,  bei  freiwilliger  Veräußerung  oder  Verpfändung
unbeweglicher  Gemeinde=  und  Stiftungsgüter  oder  nutzbarer  Rechte,  sowie  bei  Veränderungen
  in  deren  Substanz  oder  bei  Belastung  derselben  mit  ständigen  Ausgaben
  oder  sonstigen  bleibenden  Lasten;

bei  Kapitalanlagen,  wenn  sie  gegen  die  durch  Verordnung  aufgestellte  Norm  stattfinden
  sollen;

bei  Verwandlung  der  bisherigen  Selbstverwaltung  bedeutender  Okonomiegüter  oder
nutzbarer  Rechte  in  Verpachtung  und  dieser  in  Selbstverwaltung;

bei  Regulierung  der  Gebühren  für  Benützung  des  Eigentums,  der  Anstalten  oder
Unternehmungen  der  Gemeinde;

bei  Anordnung  bisher  nicht  bestandener  Gemeindedienste;

bei  Abschließung  von  Vergleichen  oder  bei  Erklärung  des  Streitabstandes,  wenn
dadurch  eine  Anderung  an  der  Substanz  des  Gemeinde=  oder  Stiftungs-Vermögens
herbeigeführt  wird;

bei  Aufnahme  von  Passiokapitalien,  wodurch  der  Schuldenstand  vermehrt  wird,  bei
Festsetzung  und  Abänderung  der  Schuldentilgungspläne  und  bei  zeitlicher  Einstellung
der  Schuldentilgung;

bei  Geschenken  und  freiwilligen  Gaben  für  Zwecke,  welche  außerhalb  der  Verpflichtung
der  Gemeinde  liegen;

15.  bei  Beschlüssen  über  Abänderung  des  gesetzlichen  Maßstabes  für  Verteilung  der  Naturaleinquartierung.“)

u  Welche  Vermögensbestandteile  der  Gemeinde  als  unter  Ziff.  9  fallend  betrachtet  werden
sollen,  haben  die  Gemeindebevollmächtigten  zu  bestimmen.

Art.  113.

Inwieferne  den  Gemeindebevollmächtigten  die  Ausübung  von  Präsentations=  oder  Vorschlagsrechten
  bei  Besetzung  von  Kirchen=  und  Schuldiensten  oder  eine  Mitwirkung  hierbei
zusteht,  ist  vorbehaltlich  besonderer  gesetzlicher  Vorschriften  nach  der  bisherigen  Ubung  zu  bemessen.

Art.  114.

Haben  die  Gemeindebevollmächtigten  in  einer  Sache,  in  welcher  deren  Zustimmung
erforderlich  ist,  nicht  zugestimmt  und  glaubt  der  Magistrat,  ihrem  Beschlusse  nicht  beitreten
zu  können,  so  ist  eine  wiederholte  Beratung  in  gemeinschaftlicher  Sitzung  zu  veranstalten,

wobei  die  beiden  Körper  gesondert  abstimmen.  Erfolgt  hierbei  keine  Vereinigung,  liegt  jedoch

Die  Ziff.  15  ist  ersetzt  durch  §  7  Abs.  III—V  des  Quartierleistungsgesetzes  vom  25.  Juni  1868  (G.  u.

V.  Bl.  1875

S  189).