B. Ordnungs= und Sittenpolizei. 88 88, 89. 519
räumliche und zeitliche Beschränkung dieser Erlaubnis im
Wandergewerbeschein anzugeben.) Das Feilbieten im
Umherziehen ist für Bier mit einem Alkoholgehalt bis zu 2
innerhalb des Königreichs Preußen, des Herzogtums Anhalt
und des Gebietes der Hansestadt Lübeck gestattet.)
g 889.
Konsumvereine.
Die Konsumvereine bedürfen nach § 33 Abs. 5 und 6 der
GewO. einer Konzession. Der Erl. des M. d. J. vom
11. November 1892, II 12769, richtet die Aufmerksamkeit der
Polizeibehörden auf Gesellschaften, welche wesentlich den Ausschank
geistiger Getränke oder den Verkauf von Branntwein
im Wege des Kleinhandels an ihre Mitglieder
bezwecken. In vielen Fällen ist die Form einer Gesellschaft
zu jenem Zwecke nur simuliert und liegt in Wahrheit ein
konzessionspflichtiger Schankwirtschaftsbetrieb oder Branntweinkleinhandel
des Lagerhalters, Geschäftsführers usw. vor, dessen
gesetzwidriges Treiben die Mitglieder häufig noch durch Besorgung
eines billigen Einkaufes der Getränke in seinem Interesse oder
in anderer Weise unterstützen. Durch sorgfältige polizeiliche
Ermittelungen soll überall der Sachverhalt möglichst klar gestellt
und das gesammelte Material, falls der Verdacht der
Simulation sich begründen läßt, zur Strafverfolgung gegen
den Lagerhalter und die etwa mitschuldigen Mitglieder den
Staatsanwaltschaften übergeben werden.)3)
Die von einem Konsumvereine bewirkte Anschaffung von
Branntwein in größerer Quantität und die Ablassung
desselben im kleinen an Vereinsmitglieder für ihren
persönlichen Bedarf und Haushaltungsbedarf gegen Zahlung
eines mäßigen Preises stellt sich als (konzessions= und) steuerpflichtiger
Betrieb des Kleinhandels mit Branntwein nicht dar
(wie im Erk. des Ober Trib. vom 16. Mai 1876, Oppenhoff
1) § 60 GewO. 2) MstBl. S. 350.
„) Bekanntm. des Reichskanzlers
vom 17. Juli 1899, RGBl. S. 374.