Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

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dergestalt  einzuschraͤnken  ist,  daß  die  auf  Lebenszeit  oder  auf  bestimmte  Zeit  ertheilten
  Apotheker-Privilegien  bei  deren  Erledigung  nicht  wieder  erneuert,  oder
auf  andere  Personen  übertragen  werden.

Wo  eine  Apotheke  eingeht,  weil  die  Anzahl  der  Apotheken  an  diesem
Orte  oder  in  dieser  Gegend  schon  hinreichend  oder  zu  greß  ist,  oder  wo  ein
Arzt,  welcher  zeither  selbst  Arzneien  dispensirt  hat,  solches  in  Folge  der  gegenwärtigen
  Verordnung  künftighin  unterlassen  muß,  da  sollen  die  Apotheker,  zu
deren  Vortheil  ein  Apotheker-Privilegiun  nicht  wieder  verliehen,  beziehungsweise
  das  Selbstdiopensiren  der  Medicamente  von  Seiten  des  Arztes  nicht  weiter
  gestattet  wird,  gehalten  sein,  den  Bestand  an  Arznei-Vorradthen  und  Apotheker-Geräthschaften,
  insofern  ihre  Beschaffenheit  untadelhaft  und  brauchbar
ist,  von  der  eingehenden  Apotheke  oder  dem  Arzte  zu  übernehmen,  und  gegen
Erlegung  des  tarirten  Werthes  an  sich  zu  kaufen.  Eben  so  soll,  wenn  die
Concession  zu  einer  Apotheke  auf  einen  andern  übergeht,  derjenige,  welcher  sie
erlangt,  verpflichtet  sein,  und  nur  unter  solcher  Bedingung  die  Concession  erhalten,
  daß  er  die  vorräthigen  Medicamente,  Gefäße  u.  s.  w.,  kurz  das  ganze
coorus  pharmaccuticum,  soweit  alles  gut  und  brauchbar  ist,  an  sich  kaufe,  und
dem  vorigen  Besitzer  oder  dessen  Erben,  nach  dem  Urtheil  eines  oder  mehrerer
Sachverständigen,  vergüte,  dafern  nicht  der  abgehepde  Apotheker  oder  dessen
Erben  eine  vortheilhaftere,  mit  polizeilichen  Rucksichten  jedoch  vereinbarliche
Gelegenbeit  zum  Verkauf  ihres  Inventariums  finden  sollten.  Ob  übrigens  ein
solcher  Verkauf  in  dem  einzelnen  Falle  mit  den  nicht  unbeachtet  zu  lassenden
polizeilichen  Rücksichten  vereinbar  sei,  bleibt  lediglich  zur  Beurtheilung  der  betreffenden
  Oberbehörde,  nämlich  Unserer  Fürstlichen  Regierung  allhier  für  die
Oberherrschaft  und  Unserer  Fürstlichen  Landeshauptmannschaft  zu  Frankenhausen
  für  die  Unterherrschaft  des  Fürstenthumes,  ausgestellt.

.  3.

Niemand  soll  als  eigenthuͤmlicher  Besitzer,  als  Paͤchter,  oder  als  administrirender
  Provisor  einer  Apotheke  in  der  selbstständigen  Ausübung  der  Apothekerkunst
  von  den  betreffenden  Oberbehörden  bestätigt  werden,  welcher  nicht

a)  fünf  und  zwanzig  Jahre  alt  ist,  den  Ruf  eines  rechtschaffenen,  versta#ndigen
  und  gesetzten  Mannes  besicht,  und  denselben  nöthigenfalls  durch  gültige
  Zeugnisse  belegen  kann,

5)  über  seine  gründliche  Erlernung  der  Apothekerkunst  gültige  Zeugnisse,  sowohl
  von  seinem  behrherrn,  als  auch  von  den  Principalen,  bei  denen

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