Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Die  Hauptcensur  „vorzüglich“  wird  gegeben,  wenn  ein  Geprüfter  in  allen  einzelnen
Prüfungsgegenständen  ohne  Ausnahme  sich  mit  Auszeichnung  oder  doch  sehr  wohl
erwiesen  hat.  Die  zweite  Censur  wird  dem  zu  Theil,  welcher  in  den  meisten,  namentlich
in  den  Hauptfächern  das  Urtheil  „sehr  wohl“  erhalten  hat;  die  dritte  Censur  dem,
welcher  in  allen  Fächern  das  nothwendig  Erforderliche  und  Gewöhnliche  geleistet  hat;
und  die  vierte  Censur  dem,  welcher  zwar  in  den  Hauptfächern  das  Nöthigste  weiß,  in
einzelnen  aber  schwach  ist,  jedoch  Hoffnung  zur  Ergänzung  des  Fehlenden  giebt.  Zu
den  Censuren  „sehr  wohl“  und  „wohl“  tritt  das  Zeichen  des  Sterns  (in  Worten:  mit
Auszeichnung)  hinzu,  wenn  der  Geprüfte  ein  etwas  günstigeres  Urtheil,  als  das  in  der
Censur  ausgesprochene,  jedoch  nicht  ganz  die  über  dieser  stehende  verdient  hat.

829.
Protokoll  über  den  Prüfungshergang.

Ueber  die  Prüfungen  in  den  einzelnen  Fächern  führen  die  Examinatoren  abwechselnd
ein  Protokoll,  je  einer  für  ein  Prüfungsfach.  Ueber  sämmtliche  Verhandlungen  bei  der
Prüfung  wird  von  dem  der  Commission  als  Sekretair  beigegebenen  Beamten  ein
Protokoll  aufgenommen,  welches  Eingangs  den  Vor-  und  Zunamen,  den  Geburts-  und
Aufenthaltsort  und  das  Alter  eines  jeden  Examinanden  angiebt,  dann  der  Reihe  nach
die  behandelten  Gegenstände  und  die  bei  der  Prüfung  in  den  einzelnen  Fächern  er—
theilten  Censuren  enthält,  hierauf  die  einzelnen  etwa  gegebenen  Erinnerungen  beifügt
und  endlich  mit  den  Unterschriften  der  bei  der  Prüfung  betheiligt  gewesenen  Mitglieder
der  Prüfungs-Commission  versehen  wird.

830.
Mittheilung  und  Vollziehung  der  Censur.

Nach  Schluß  der  Berathung  über  die  Censuren  wird  den  Examinirten  das  Resultat
durch  den  Vorsitzenden  der  Prüfungs-Commission  in  Gegenwart  sämmtlicher  Examina—
toren  eröffnet.  Zur  Vollziehung  der  Censur  ist  die  Unterschrift  des  Vorsitzenden
erforderlich.

31.

Anzeige  des  Resultats  der  Prüfungs-Verhandlungen
an  das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  und
an  das  evangelisch-lutherische  Landesconsistorium.
Spätestens  vierzehn  Tage  nach  Vollendung  des  ganzen  Prüfungsgeschäftes  wird
von  der  Prüfungs-Commission  unter  Beifügung  von  Abschriften  der  ertheilten  Censuren
über  das  Resultat  der  Prüfung  Bericht  an  das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts,  sowie  an  das  evangelisch--lutherische  Landesconsistorium  erstattet.