Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Nr.  82.  Verordnung,
die  Einführung  einer  neuen  thierärztlichen  Arzneitaxe  betreffend;
vom  8.  December  1882.

Nachdem  auf  Anordnung  des  Ministeriums  des  Innern  eine  neue  thierärztliche
Arzneitaxe  aufgestellt  worden  und  unter  dem  Titel:

„Thierärztliche  Arzneitaxe  für  das  Königreich  Sachsen.  Fünfte  Auflage.“
in  der  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  und  Söhne  hier  erschienen  ist,  so  wird
Solches  hierdurch  bekannt  gemacht  und  Nachstehendes  verordnet:

&  1.  Alle  Apotheker  des  Landes  haben  vom  1.  Januar  1883  an  ihre  Forderungen
für  thierärztliche  Arzneimittel,  beziehentlich  pharmaceutische  Arbeiten  und  Gefäße  genau
nach  Maßgabe  dieser  Taxe  und  ihrer  Nachträge,  deren  Erscheinen  jedesmal  im  Dresdner
Journal  und  in  der  Leipziger  Zeitung  bekannt  gemacht  werden  wird,  einzurichten,  dabei
auch  den  in  der  ersteren  und  eventuell  in  den  letzteren  enthaltenen  allgemeinen  Bestimmungen
  nachzugehen.

Auch  haben  die  Apotheker  bei  30=  Strafe  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Taxe,  nebst
deren  Nachträgen,  welche  dem  Hauptexemplare  anzuheften  sind,  in  der  Officin  zu  Jedermanns
  Einsicht  bereit  liegt.

#2.  Diese  Taxe  und  deren  Nachträge  haben  auch  bei  der  Feststellung  bezüglicher
Liquidationen  der  Thierärzte  zum  Anhalt  zu  dienen.

83.  Ueberschreitungen  der  Taxe  und  ihrer  Nachträge  sind  mit  Geldstrafe  bis  zu
1504  (§  148,  8  de  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund)  zu  belegen.

#  l.  Alle  früheren,  die  thierärztliche  Arzneitaxe  betreffenden  Vorschriften  werden
andurch  aufgehoben.

Dresden,  den  8.  December  1882.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Körner.

 

Letzte  Absendung:  am  30.  December  1882.