Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  83.  1089

86.

Die  Kammer  der  Forsten  hat  alle  auf  das  Forst-,  Jagd-  und  Triftwesen  bezüglichen
Gegenstände,  soweit  sie  nicht  Angelegenheiten  der  reinen  Finanzverwaltung  sind,  zu  bearbeiten
und  unter  der  Leitung  des  Regierungs-Präsidenten  zu  erledigen.

Das  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  die  näheren  Vorschriften  über  den
Wirkungskreis  der  Kammer  der  Forsten  zu  erlassen.

§  7.

Die  Kammer  der  Forsten  wird  mit  einem  Regierungsdirektor,  welchem  bezüglich
aller  die  Beaufsichtigung  und  Leitung  des  Staats-Forst-,  Jagd=  und  Triftwesens  betreffenden
Angelegenheiten  die  Verpflichtungen  und  Befugnisse  des  Direktors  der  Finanzkammer  nach
Maßgabe  des  §  131  der  Formations-Verordnung  vom  17.  Dezember  1825  zukommen,
und  mit  der  erforderlichen  Zahl  von  Regierungs=  und  Forsträten  als  Referenten  besetzt.

Als  Hilfsarbeiter  für  den  Referatsdienst  sind  nach  Bedarf  und  innerhalb  der  hiefür  bestimmten
  Mittel  Forstamts-Assessoren  und  geprüfte  Forstpraktikanten  in  Verwendung  zu  nehmen.

Zur  Besorgung  der  forsttechnischen  und  forstwirtschaftlichen  Buchführung,  des  Rechnungs-,
Revisions=  und  Einweisungsdienstes  sowie  der  Registratur-Geschäfte  und  des  formellen  Dienstes
bestehen  Forstbuchhaltungen.  Sie  werden  mit  einem  Regierungs-Buchhalter  und  der
erforderlichen  Zahl  von  Rechnungs-Kommissären  und  Regierungs-Sekretären
besetzt.  Im  Kanzleidienste  können  auch  diätarisch  beschäftigte  Hilfskräfte  verwendet  werden.

Der  Kammer  der  Forsten  ist  das  erforderliche  Dienerpersonal  auf  Rechnung  des
Forstetats  beizugeben.

§  8.

In  Gegenständen  der  Forst=  und  Jagdpolizei,  ferner  der  Oberaufsicht  über  die  Bewirtschaftung
  der  Gemeinde-,  Stiftungs=  und  Körperschafts-Waldungen  verbleibt  die  Kammer
der  Forsten  technisches  Organ  der  Kammer  des  Innern.

Die  Geschäftsaufgabe  der  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  der  Forsten,  in  Bezug  auf
die  Mitwirkung  bei  der  Direktion  und  oberen  Verwaltung  des  dortigen  Gemeinde=  und

Stiftungs-Forstwesens  bemißt  sich  nach  den  hierüber  bestehenden  Gesetzen,  Verordnungen  und
besonderen  Anweisungen.

III.  ÄAußere  Forstverwaltung  und  Betriebsführung.
§  9.

Für  die  äußere  Verwaltung  und  den  Betrieb  der  Staats-Forsten,  -Jagden  und  -Triften

haben  die  dermaligen  Forstämter  mit  der  Maßgabe  fortzubestehen,  daß  eine  teilweise  Anderung
1947