Nr. 83. 1089
86.
Die Kammer der Forsten hat alle auf das Forst-, Jagd- und Triftwesen bezüglichen
Gegenstände, soweit sie nicht Angelegenheiten der reinen Finanzverwaltung sind, zu bearbeiten
und unter der Leitung des Regierungs-Präsidenten zu erledigen.
Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, die näheren Vorschriften über den
Wirkungskreis der Kammer der Forsten zu erlassen.
§ 7.
Die Kammer der Forsten wird mit einem Regierungsdirektor, welchem bezüglich
aller die Beaufsichtigung und Leitung des Staats-Forst-, Jagd= und Triftwesens betreffenden
Angelegenheiten die Verpflichtungen und Befugnisse des Direktors der Finanzkammer nach
Maßgabe des § 131 der Formations-Verordnung vom 17. Dezember 1825 zukommen,
und mit der erforderlichen Zahl von Regierungs= und Forsträten als Referenten besetzt.
Als Hilfsarbeiter für den Referatsdienst sind nach Bedarf und innerhalb der hiefür bestimmten
Mittel Forstamts-Assessoren und geprüfte Forstpraktikanten in Verwendung zu nehmen.
Zur Besorgung der forsttechnischen und forstwirtschaftlichen Buchführung, des Rechnungs-,
Revisions= und Einweisungsdienstes sowie der Registratur-Geschäfte und des formellen Dienstes
bestehen Forstbuchhaltungen. Sie werden mit einem Regierungs-Buchhalter und der
erforderlichen Zahl von Rechnungs-Kommissären und Regierungs-Sekretären
besetzt. Im Kanzleidienste können auch diätarisch beschäftigte Hilfskräfte verwendet werden.
Der Kammer der Forsten ist das erforderliche Dienerpersonal auf Rechnung des
Forstetats beizugeben.
§ 8.
In Gegenständen der Forst= und Jagdpolizei, ferner der Oberaufsicht über die Bewirtschaftung
der Gemeinde-, Stiftungs= und Körperschafts-Waldungen verbleibt die Kammer
der Forsten technisches Organ der Kammer des Innern.
Die Geschäftsaufgabe der Regierung der Pfalz, Kammer der Forsten, in Bezug auf
die Mitwirkung bei der Direktion und oberen Verwaltung des dortigen Gemeinde= und
Stiftungs-Forstwesens bemißt sich nach den hierüber bestehenden Gesetzen, Verordnungen und
besonderen Anweisungen.
III. ÄAußere Forstverwaltung und Betriebsführung.
§ 9.
Für die äußere Verwaltung und den Betrieb der Staats-Forsten, -Jagden und -Triften
haben die dermaligen Forstämter mit der Maßgabe fortzubestehen, daß eine teilweise Anderung
1947