Full text : Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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unter  der  gegenteiligen  Strömung  der  Rückschrittsbewegungen
  sich  vollzog;  die  zwiespältige  Stellung

Abgeordneter.

 

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Vertretung  des  Volkes  als  Ganzen  das  Gemeinwohl
  aller  und  des  gesamten  Landes  wahrnehmen.

in  Bezug  auf  das  Immunitätsrecht  nach  englischer  Daraus  ergibt  sich,  daß  der  einzelne  Abgeordnete
und  belgisch-französischer  Auffassung  ist  hier  be-  nicht  der  Beauftragte,  der  Bevollmächtigte  seiner
sonders  bemerkbar.  Für  die  Auslegung  der  in  Wähler  wird,  der  ihre  Wünsche  und  die  Interessen
Betracht  kommenden  Rechtssätze  ist  hier  das  Inter-  des  engeren  Wahlkreises  mit  den  Wünschen  des
pretationsmaterial  öfter  recht  dürftig,  teils  weil  gesamten  Volkes,  den  Interessen  des  ganzen  Landes
die  Verfassungen  nicht  immer  vereinbart,  sondern  identifizieren,  die  ersteren  an  die  Stelle  der  letzteren
oktroyiert  wurden,  daher  eine  Erörterung  derselben  setzen  dürfte.  Der  Abgeordnete  muß  über  diese
bei  ihrer  Entstehung  in  den  gesetzgebenden  Körper=  Lokalinteressen  hinaus  die  Gesamtinteressen  im
schaften  überhaupt  nicht  stattfand,  teils  weil  die  Auge  haben,  unbeengt  von  jenen  sein  Verhalten
für  die  Stellung  der  Abgeordneten  maßgebenden  einrichten  und  seine  Stimmenach  freier  Uberzeugung
Sätze  als  Axiome  der  herrschenden  Anschauungen  nur  in  Rücksicht  auf  die  letzteren  abgeben.  Damit

einer  eingehenden  Besprechung  nicht  mehr  zu  bedürfen
  schienen.

II.  Wesen  der  Abgeordnetenstellung.  Man
wird  nicht  behaupten  können,  daß  für  den  Satz
Montesquieus,  das  Volk  habe  als  Ganzes  die
gesetzgebende  Gewalt  auszuüben,  in  den  englischen
  Verfassungszuständen  ein  äußerer  Anhalt
geboten  gewesen  sei,  da  bis  heute  noch  die  ständische
  Grundlage  des  englischen  Parlaments  sich
erhalten  hat.  Auch  für  den  Folgesatz  hieraus,  daß
nämlich  die  Repräsentantenversammlung,  das  Parlament,
  wie  jeder  einzelne  Abgeordnete  das  ganze
Volk  vertrete,  fehlt  es  an  einem  solchen  Anlaß.
Von  den  ältesten  Zeiten  her  waren  vielmehr  die
einzelnen  Mitglieder  des  englischen  Unterhauses
nichts  weiter  als  die  Vertreter  ihrer  engeren  Wahlbezirke,
  Bevollmächtigte,  die  nach  Gesetz  und  Gewohnheit
  neue  „Hilfen“  nicht  ohne  vorherige  Rücksprache
  mit  ihren  Wählern  zu  genehmigen  wagten
und  sogar,  um  diese  Genehmigung  einzuholen,
die  Vertagung  des  Parlaments  veranlaßten.  Indessen
  wird  jene  Auffassung  von  der  Stellung  des
Abgeordneten  als  des  Vertreters  des  gesamten
Volkes  bereits  von  Blackstone  (1723/80)  als
geltendes  Recht  bezeichnet,  obgleich  sie  in  keinem
einzigen  Statut  der  englischen  Verfassungsgeschichte
  ihre  Begründung  und  ihren  Ausdruck
findet.  Sie  ist  sodann  unbestrittenes  Recht  in
allen  konstitutionellen  Staaten  der  Erde  geworden,
  teils  kraft  ausdrücklicher  Vorschrift  (z.  B.
Belgien  Art.  32,  Niederlande  [Art.  74],  Italien
IArt.  41),  Luxemburg  /Art.  50)))  teils  unausgesprochen
  als  in  der  Natur  des  konstitutionellen
Systems  liegend.  —  Auch  die  deutschen  Verfassungen
  sprechen  zum  größten  Teil  diesen  Grundsatz
  aus  (z.  B.  Deutsches  Neich  (Art.  29),  Preußen
Art.  83J).  Bayern  [§  25|,  Sachsen/§  781.  Braunschweig
  '§  961.  Coburg-Gotha  (§  69],  Lübeck
[Art.  261).  Diese  Auffassung  bildet  den  wesentlichsten
  Unterschied  des  neuen  Nepräsentativsystems
von  der  alten  ständischen  Vertretungsart.  Während
der  ständische  Abgeordnete  „vor  allem  und  wesentlich
  Vertreter  und  Wahrer  der  eigenen  Rechte,  der
Rechte  seines  Standes“  war,  wie  König  Friedrich
Wilhelm  IV.  von  Preußen  bei  Eröffnung  des
ersten  Vereinigten  Landtags  der  preußischen  Monarchie
  im  Jahr  1847  sich  ausdrückte,  soll  der  Abgeordnete
  im  Sinn  des  Repräsentativsystems  in

 

entfällt  jede  Möglichkeit  einer  Bindung  des  Abgeordneten

  an  Aufträge  und  Instruktionen  seitens
seiner  Wähler.  Auch  dieser  Satz  gilt  in  allen
konstitutionellen  Staaten  und  findet  sich  meist  mit
dem  ersteren  zusammen  in  den  Verfassungen  verzeichnet.
  Nur  für  den  deutschen  Reichstag  ist  dies
in  gewisser  Hinsicht  nicht  immer  der  Fall  gewesen,
indem  gemäß  den  Verträgen,  auf  Grund  deren  die
süddeutschen  Staaten  in  den  Deutschen  Bund  eintraten,
  in  den  Art.  28  der  Reichsverfassung  der
Abs.  2  ausgenommen  wurde:  „Bei  der  Beschlußfassung
  (des  Reichstags)  über  eine  Angelegenheit,
welche  nach  den  Bestimmungen  dieser  Verfassung
nicht  dem  ganzen  Reich  gemeinschaftlich  ist,  werden
die  Stimmen  nur  derjenigen  Mitglieder  gezählt,
die  in  Bundesstaaten  gewählt  sind,  welchen  die
Angelegenheit  gemeinschaftlich  ist.“  Dieser  Absatz
entsprach  der  Bestimmung  für  den  Bundesrat  in
Art.  7  Abs.  4  der  Reichsverfassung  und  wies  den
Reichstagsmitgliedern  unter  den  genannten  Umständen
  die  Stellung  von  Vertretern  der  einzelnen
bundesstaatlichen  Völker  an,  entsprechend  der  Stellung
  der  Bundesratsmitglieder.  Auf  die  Initiative
  des  Reichstags  ist  diese  mit  der  Reichseinheit
in  Widerspruch  stehende  Bestimmung  durch  Gesetz
vom  24.  Febr.  1873  beseitigt  worden,  so  daß  nunmehr
  der  erwähnte  Satz  auch  auf  die  Reichstagsabgeordneten
  uneingeschränkt  seine  Anwendung
findet.  Aus  dem  gedachten  Satz  folgt  dann
weiter,  daß  der  Abgeordnete,  wenn  er  nicht  Beauftragter
  seiner  Wähler  ist  und  diese  nicht  die
Geschäftsherren  sind,  diesen  auch  für  seine  Abstimmungen
  und  überhaupt  für  die  Art  und  Weise,
wie  er  seine  Abgeordnetenpflichten  erfüllt,  rechtlich
nicht  verantwortlich  ist;  vor  allem  ist  es  nicht  in
die  Macht  der  Wähler  gelegt,  den  von  ihnen  gewählten
  Abgeordneten  abzuberufen.  Damit  ist
aber  selbstverständlich  nicht  ausgeschlossen,  daß  der
Abgeordnete  für  lokale  Wünsche  und  Interessen,
vor  allem  des  eigenen  Wahlkreises,  eintreten  darf,
auch  einzutreten  versprechen  darf,  wo  solche  dem
Gemeinwohl  nicht  widerstreiten.  In  diesem  Sinn
ist  der  Abgeordnete  vielmehr  der  natürliche  Fürsprecher
  seines  Wahlbezirks,  aus  dem  heraus  er
vornehmlich  seine  Informationen  sich  verschaffen
und  auf  dessen  Verhältnisse  er  in  allgemeinen
Fragen,  für  die  ein  durchschlagender  dem  Gemeinwohl
  präjudizierender  Gesichtspunkt  sich  nicht