Die Protokolle zu den Verfassungsverträgen. 239
Bundesglieder treffende Erläuterungen gemeingültiger
Verfassungsartikel. Es sind die folgenden:
a. Selbst bezüglich der der Reichsgesetzgebung zugewiesenen
Gegenstände bleiben die in den einzelnen Staaten geltenden
Gesetze und Verordnungen in solange in Kraft und
können auf dem bisherigen Wege der Einzelgesetzgebung abgeändert
werden, bis eine bindende Norm vom.Reiche ausgegangen
ist. Bairisches Schlussprotokoll VI.
b. Unter der Gesetzgebungsbefugniss des Reiches über
Staatsbürgerrecht soll nur das Recht verstanden werden, die
Bundes- und Staatsangehörigkeit zu regeln und den Grundsatz
der politischen Gleichberechtigung aller Konfessionen durchzuführen
; im Uebrigen soll sich diese Legislative nicht auf die
Frage erstrecken, unter welchen Voraussetzungen Jemand zur
Ausübung politischer Rechte in einem einzelnen Staate befugt
sei. Bairisches Schlussprotokoll II. |
c. Das aussliessliche Recht des Reiches Konsulate zu errichten
und zu besetzen belässt den einzelnen Bundesstaaten
das Recht, auswärtige Konsuln bei sich zu empfangen und für
ihr Gebiet mit dem Exequatur zu versehn. Bairisches Schlussprotokoll
XL. Al. 1.
Auch entspricht jener Ausschliesslichkeit die Pflicht, dass
Reichskonsulate an auswärtigen Orten auch dann aufgestellt
werden, wenn es nur das Interesse eines einzelnen Bundesstaates
als wilnschenswerth erscheinen lässt, dass dies geschehe.
Bairisches Schlussprotokoll XII. Alin. 2. Badisch-Hessische
Verhandlung No. 6. Würtembergisches Protokoll
No.1.e. . |
2. Zum andern Theil präzisiren die erläuternden Vorschriften
den Umfang der für einzelne Bundesstaaten bestimmten
Sondervorschriften der Verfassung.
a. Für alle drei eximirten süddeutschen Staaten ist anerkannt,
dass die nach Massgabe der Zollvereinsverträge auch
ferner zu erhebenden Uebergangsabgaben von Branntwein
und Bier in Rücksicht auf die Artikel 35 und 38 der Verfassung
ebenso anzusehn sind, wie die auf die Bereitung dieser