Full text : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die  Protokolle  zu  den  Verfassungsverträgen.  239

Bundesglieder  treffende  Erläuterungen  gemeingültiger
Verfassungsartikel.  Es  sind  die  folgenden:

a.  Selbst  bezüglich  der  der  Reichsgesetzgebung  zugewiesenen
  Gegenstände  bleiben  die  in  den  einzelnen  Staaten  geltenden
  Gesetze  und  Verordnungen  in  solange  in  Kraft  und
können  auf  dem  bisherigen  Wege  der  Einzelgesetzgebung  abgeändert
  werden,  bis  eine  bindende  Norm  vom.Reiche  ausgegangen
  ist.  Bairisches  Schlussprotokoll  VI.

b.  Unter  der  Gesetzgebungsbefugniss  des  Reiches  über
Staatsbürgerrecht  soll  nur  das  Recht  verstanden  werden,  die
Bundes-  und  Staatsangehörigkeit  zu  regeln  und  den  Grundsatz
der  politischen  Gleichberechtigung  aller  Konfessionen  durchzuführen
  ;  im  Uebrigen  soll  sich  diese  Legislative  nicht  auf  die
Frage  erstrecken,  unter  welchen  Voraussetzungen  Jemand  zur
Ausübung  politischer  Rechte  in  einem  einzelnen  Staate  befugt
sei.  Bairisches  Schlussprotokoll  II.  |

c.  Das  aussliessliche  Recht  des  Reiches  Konsulate  zu  errichten
  und  zu  besetzen  belässt  den  einzelnen  Bundesstaaten
das  Recht,  auswärtige  Konsuln  bei  sich  zu  empfangen  und  für
ihr  Gebiet  mit  dem  Exequatur  zu  versehn.  Bairisches  Schlussprotokoll
  XL.  Al.  1.

Auch  entspricht  jener  Ausschliesslichkeit  die  Pflicht,  dass
Reichskonsulate  an  auswärtigen  Orten  auch  dann  aufgestellt
werden,  wenn  es  nur  das  Interesse  eines  einzelnen  Bundesstaates
  als  wilnschenswerth  erscheinen  lässt,  dass  dies  geschehe.
  Bairisches  Schlussprotokoll  XII.  Alin.  2.  Badisch-Hessische
  Verhandlung  No.  6.  Würtembergisches  Protokoll
No.1.e.  .  |

2.  Zum  andern  Theil  präzisiren  die  erläuternden  Vorschriften
  den  Umfang  der  für  einzelne  Bundesstaaten  bestimmten
Sondervorschriften  der  Verfassung.

a.  Für  alle  drei  eximirten  süddeutschen  Staaten  ist  anerkannt,
  dass  die  nach  Massgabe  der  Zollvereinsverträge  auch
ferner  zu  erhebenden  Uebergangsabgaben  von  Branntwein
und  Bier  in  Rücksicht  auf  die  Artikel  35  und  38  der  Verfassung
  ebenso  anzusehn  sind,  wie  die  auf  die  Bereitung  dieser