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einer näheren Ausführung bedarf,.zu welchem Zwecke auf die Abhandlung
selbst Bezug genommen werden muß.
Gleichzeitig ist zu bemerken, daß es unmöglich ist, absolut
gültige Regeln für die Okkupation aufzustellen. Man wird sich
damit begnügen müssen, festzustellen, welche Voraussetzungen
früher verlangt wurden und welche jetzt erfordert werden, um die
Okkupation zu einer völkerrechtlich gültigen zu gestalten.!)
Dies wird sich ergeben aus der Untersuchung der völkerrechtlichen
Verträge und der Rechtsübung. Ungeeignet, um als
Quelle zu dienen, ist jedoch das Naturrecht. Desgleichen werden
zwar die Forderungen der Wissenschaft berücksichtigt werden
können, sie kommen aber nicht als Quelle für die hier aufzustellenden
Regeln des positiven Völkerrechts in Betracht.
Ferner wird man beachten müssen, daß nicht jeder Staat
dauernd dieselben Prinzipien über die Anerkennung von Okkupationshandlungen
befolgt hat, sondern stets die Theorien anerkannt hat,
die ihm in dem betreffenden Einzelfalle am günstigsten waren. Ein
Beispiel hierfür bietet die Haltung Englands gegenüber der Nordborneo-Kompagnie.
Es unterliegt keinem Zweifel, daß England,
wenn es sein Interesse erfordern sollte, wieder zu seiner alten
Theorie, daß der okkupierende Eingländer ohne weiteres für seinen
Heimatstaat okkupiere, zurückkehren wird.
1) vgl. die Äußerung Bars im Institut für Internationales Recht (Lausanne
1888): „Jl est impossible de donner des regles complötes sur l’occupation*;
Jöze .a.a.0. S, 128.