Full text : Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.

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einer  näheren  Ausführung  bedarf,.zu  welchem  Zwecke  auf  die  Abhandlung
  selbst  Bezug  genommen  werden  muß.

Gleichzeitig  ist  zu  bemerken,  daß  es  unmöglich  ist,  absolut
gültige  Regeln  für  die  Okkupation  aufzustellen.  Man  wird  sich
damit  begnügen  müssen,  festzustellen,  welche  Voraussetzungen
früher  verlangt  wurden  und  welche  jetzt  erfordert  werden,  um  die
Okkupation  zu  einer  völkerrechtlich  gültigen  zu  gestalten.!)

Dies  wird  sich  ergeben  aus  der  Untersuchung  der  völkerrechtlichen
  Verträge  und  der  Rechtsübung.  Ungeeignet,  um  als
Quelle  zu  dienen,  ist  jedoch  das  Naturrecht.  Desgleichen  werden
zwar  die  Forderungen  der  Wissenschaft  berücksichtigt  werden
können,  sie  kommen  aber  nicht  als  Quelle  für  die  hier  aufzustellenden
  Regeln  des  positiven  Völkerrechts  in  Betracht.

Ferner  wird  man  beachten  müssen,  daß  nicht  jeder  Staat
dauernd  dieselben  Prinzipien  über  die  Anerkennung  von  Okkupationshandlungen
  befolgt  hat,  sondern  stets  die  Theorien  anerkannt  hat,
die  ihm  in  dem  betreffenden  Einzelfalle  am  günstigsten  waren.  Ein
Beispiel  hierfür  bietet  die  Haltung  Englands  gegenüber  der  Nordborneo-Kompagnie.
  Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  England,
wenn  es  sein  Interesse  erfordern  sollte,  wieder  zu  seiner  alten
Theorie,  daß  der  okkupierende  Eingländer  ohne  weiteres  für  seinen
Heimatstaat  okkupiere,  zurückkehren  wird.

1)  vgl.  die  Äußerung  Bars  im  Institut  für  Internationales  Recht  (Lausanne
  1888):  „Jl  est  impossible  de  donner  des  regles  complötes  sur  l’occupation*;
  Jöze  .a.a.0.  S,  128.