Full text : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

484  890.  Die  Verfassungsurkunde  des  Königreichs  Bayern.  Tit.  IV.

§  9.  Jedem  Einwohner  des  Reichs  wird  vollkommene  Gewissens-Freiheit
  gesichert;  ")  die  einfache  Hausandacht  darf  daher  nie-Zwecke

  betr.“  mit  den  zu  demselben  durch  die  Civ.-Proz.-Ordn.  von
1879  getroffenen  Abänderungen  s.  unten  §§  246  und  463.

Außer  dem  vorstehenden  sogen.  Expropriationsgesetze  kommen  für
Zwangsabtretungen  von  Privateigentum  im  öffentlichen  Interesse  noch
weiter  in  Betracht  die  einschlägigen  Bestimmungen:

2)  des  Wasserbenützungsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  mit  Gesetz  vom  15.
April  1875:  „die  Bestimmungen  des  Art.  89  dieses  Gesetzes  betr.“
S.  unten  §§  346—350  und  §  464.

3)  des  Gesetzes  über  die  Bewässerungs=  und  Entwässerungs-Unternehmungen
vom  gleichen  Datum.  S.  unten  §§  346—350  und  §  464;

4)  des  Gesetzes  über  den  Uferschutz  vom  gleichen  Datum.  S.  unten
88  346—350  und  §  464;  ferner

5)  das  Berggesetz  vom  20.  März  1869.  S.  8  395;

6)  das  Festungs-Rayons-Gesetz  vom  21.  Dezember  1871.  S.  8  40  S.  141;

7)  das  Flurbereinigungsgesetz  vom  29.  Mai  1886.  S.  §  467  (hiezu  vergl.
*  vom  10.  November  1861  über  die  Zusammenlegung  der  Grundtücke);


8)  in  einer  Beziehung,  nämlich  wegen  Expropriation  von  Grund  und
Boden  zu  Kiesgruben  oder  Steinbrüchen  für  Straßenbeschotterung  auch
die  Verordnung  vom  13.  Juli  1812  „die  Entschädigung  der  Unterthanen
  für  die  zu  Kiesgruben  oder  Steinbrüchen  abgetretenen  Gründe
betr.“  (Web.  1,  395).  Vergl.  auch  Ziff.  2  der  Verordn.  vom  4.  Oktober
1805  (Web.  1,  110).

Siehe  hiezu  Entsch.  des  Verw.-Ger.-Hofes  vom  6.  Dezember  1887
Bd.  8,  316:  die  Bestimmungen  der  Verordn.  vom  3.  Juli  1812  sind
sowohl  in  materieller  Hinsicht  als  auch  hinsichtlich  des  in  derselben
vorgeschriebenen  Verfahrens,  soweit  dieses  nicht  durch  das  Gesetz  vom
8.  August  1878  über  den  Verwaltungsgerichtshof  eine  Aenderung  erfahren
  hat,  neben  dem  Expropriationsgesetze  vom  18.  November  1837
noch  fortdauernd  rechtsgiltig.  Ein  Expropriationsantrag  auf  Grund
dieser  Verordnung  kann,  wenn  der  Zweck,  zu  welchem  die  Verordn.  das
Zwangsenteignungsrecht  einräumt,  schon  erreicht  ist,  nicht  mehr  angebracht
  werden.

Ein  Antrag  auf  Abtretung  von  Grund  zur  Entnahme  von  Dammerde
  für  einen  Hochwasserdammbau  findet  in  der  erwähnten  Verordn.
keine  rechtliche  Stütze.

Weiter  können  noch  hieher  gerechnet  werden:

9)  das  Reichsviehseuchengesetz  vom  23.  Juni  1880  mit  bayer.  Ausführungsgesetz
  vom  21.  März  1881.  S.  unten  8§  479;

10)  das  Gesetz  vom  26.  Mai  1892  über  Entschädigung  bei  Milzbrand.
S.  §8§  479  und  480;

11)  die  Reblausgesetze  vom  6.  März  1875  und  3.  Juli  1883.  S.  §  476;
endlich  auch

12)  das  Pferde-Aushebungsgesetz  vom  24.  März  1872.  S.  8§  509.

Vergl.  hiezu  auch  noch  Art.  8  Ziff.  10  und  Art.  47  des  Verw.-Ger.-Hofs-Ges.

  vom  8.  August  1878.  S.  Bd.  III  8  515.

")  Entsch,  des  Verw.-Ger.-Hofes  vom  26.  Mai  1889  und  des  Plenums
des  Verw.-Ger.-Hofes  vom  23.  Oktober  1889  Bd.  11,  18:  der  Austritt  eines
Angehörigen  einer  anerkannten  Kirchengesellschaft  aus  derselben  und  der  Eintritt
in  eine  nicht  anerkannte  religiöse  Vereinigung,  sowie  der  einfache  Austritt  ohne
jeglichen  Uebertritt  —  die  persönliche  Austrittserklärung  vor  dem  Pfarrer  oder