Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Die  Einzahlungen  erfolgen  bei  der  Kasse  der  Gesellschaft  zu  Tarnowitz.
Wer  innerhalb  vier  Wochen  nach  erfolgter  Aufforderung  nicht  zahlt,
verfällt  in  eine  Konventionalstrafe  von  einem  Viertheil  des  ausgeschriebenen
Betrages;  erfolgt  die  Zahlung  nach  vorheriger  neuer  Aufforderung  nicht  binnen
weiteren  vier  Wochen,  vom  Tage  der  Aufforderung  an  gerechnet,  so  ist  der
Verwaltungsrath  berechtigt,  entweder
a)  die  Zahlung  nebst  Strafe  und  Zinsen  gerichtlich  einzuziehen,  oder
b)  die  bereits  ausgegebenen  Aktien-Quittungsbogen  als  verfallen  und  die
durch  die  Ratenzahlungen,  sowie  durch  die  ursprüngliche  Unterzeichnung
dem  Aktionair  gegebenen  Ansprüche  auf  den  Empfang  der  Aktien  für
vernichtet  erkldren,  welche  Erklärung  durch  die  offentlichen  Blätter
(Artikel  13.)  unter  Angabe  der  Nummer  erfolgt.

An  die  Stelle  der  für  verfallen  erklärten  Quittungsbogen  werden
neue  unter  derselben  Nummer  ausgefertigt  und  durch  einen  vereideten
Makler  der  Börse  zu  Breslau  für  Rechnung  des  ursprünglichen  Inhabers
  verkauft.

Dieser  Fall  soll  auch

IP)  bei  Sterbefällen,  Fallissements,  Auseinandersetzungen  und  in  ähnlichen,
vom  Verwaltungsrathe  für  angemesen  erachteten  Fällen  eintreten.
Eine  Verzinsung  der  eingezahlten  Beträge,  bis  daß  die  Aktien  vollsiändig
  eingezahlt  sind,  findet  nicht  siakt.

Artikel  9.
Ueber  den  Betrag  der  Aktien  hinaus  isi  der  Aktionair,  unter  welcher
Benennung  es  auch  sei,  zu  Zahlungen  nicht  verpflichtet,  den  einzigen  Fall  der
im  Artikel  8.  vorgesehenen  Konventionalstrafe  ausgenommen.

Artikel  10.

6  Jede  Aktie  isi  untheilbar  und  kann  nur  durch  Eine  Person  vertreten
werden.

Artikel  11.

Gehen  Aktien  verloren,  so  werden  an  Stelle  derselben  neue  ausgeferkigt,
sabeh,  ersteren  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß  mortifizirt
  sind.

„Die  Kosten  des  Verfahrens  fallen  nicht  der  Gesellschaft,  sondern  dem
Behheiligten  zur  Last.

Artikel  12.

Jeder  Aktionair  nimmt  durch  die  Zeichnung  oder  den  Erwerb  einer
—  im  Bezirke  der  Königlichen  Kreisgerichts-Kommission  zu  Tarnowitz.


Alle  Insinuationen  erfolgen  gültiger  Weise,  falls  der  Aktionair  nicht  in
dem  Bezirke  wohnt,  an  die  in  diesem  Domizil  wohnende,  von  ihm  zu  bestimmende
  Person  nach  Maaßgabe  der  W.  20.  21.  Titel  7.  Theil  I.  der  Allgemeinen
  Gerichts-Ordmung,  und  in  Ermangelung  der  Bestimmung  einer  Person
auf  dem  Sekretariate  der  Königlichen  Kreisgerichts-Kommission  zu  Tarnowitz.

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