Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

132  Die  Grundlagen  des  öffentlichen  Rechts.

anerkannt,  daß  die  deutschen  Schutzgebiete,  da  das  Reichsgebiet  nur
durch  ein  Gesetz  erweitert  werden  kann,  nicht  Inland  sind.  In  gewissen
  Beziehungen  (so  z.  B.  strafrechtlich  nach  &  8  des  Reichsstrafgesetzbuches)
  sind  sie  also  unzweifelhaft  Ausland,  und  die  Gesetze  des  Deutschen
Reiches  gelten  hier  keineswegs  ohne  weitere  Einführung.  Andererseits
sind  sie  vom  staatsrechtlichen  Standpunkte  nicht  in  dem  Sinne  Ausland,
  wie  z.  B.  Spanien  rc.,  da  das  spanische  Gebiet  zwar  auch
negativ  nicht  deutsch,  positiv  aber  einer  anderen  Staatsgewalt  unterworfen
  ist,  während  für  die  Kolonien  nur  das  Negative  zutrifft.
Solange  aber  die  Eingeborenen  sich  nicht  unter  deutschen  Schutz  gestellt
  haben,  kann  ihre  öffentlich-rechtliche  Stellung  nicht  der  eines
deutschen  Staatsangehörigen  gleich  sein.

Positio  fragt  sich,  welchen  Inhalt  die  Herrschaft  des  Reiches  in
diesen  Gebieten  hat,  welche  Gesetze  in  Anwendung  zu  bringen
seien.  Es  konnte  nur  als  ein  Uebergangszustand  betrachtet  werden,
daß  hier  in  Analogie  des  Gesetzes  vom  10.  Juli  1879  über  die
Konsulargerichtsbarkeit  verfahren  wurde.  Zumal  da  durch  mehrere
Verträge  mit  afrikanischen  Volksstämmen  das  Reich  die  Befugnis
der  Rechtsprechung  über  deren  Angehörige  erworben,  bedurfte  es
genauerer  Regelung.  Diesem  Bedürfnisse,  eine  geordnete  Rechtspflege
herzustellen,  ist  durch  das  Gesetz  vom  17.  April  1886  (Gesetzsammlung
Nr.  1647)  entsprochen  worden.  Während  ursprünglich  beabsichtigt
war,  dem  Kaiser  eine  allgemeine  Ermächtigung  zu  erteilen  und  kaiserlicher
  Verordnung  alle  Einzelheiten  zu  überlassen,  hat  das  genannte
Gesetz  folgendes  festgesetzt:

a)  Bürgerliches  Recht,  Strafrecht,  Verfahren  und  Gerichtsverfassung
  bestimmen  sich  nach  dem  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
  mit  der  Maßgabe,  daß  an  Stelle  des  Konsuls  der  vom
Reichskanzler  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigte  Beamte
  tritt.

b)  Durch  kaiserliche  Verordnung  kann  eine  Reihe  von  Ab-1

  Vgl.  die  kurze,  aber  gute  Be-1886  erlassen  (hierzu  Verf.  d.  Reichsgründung
  des  arbebüich  umgestalteten  kanzlers  und  Dienstanweisung  vom
Entwurfes.  Für  die  Rechtsverhält-1.  Nov.  1889,  für  die  Marschall=  u.
nisse  im  Schutgebiers  der  Neuguines=  Salomonsinseln  2c.  V.  vom  13.  Sept.
kompanie  ist  eine  V.  v.  5.  Juni|]  1886  u.  11.  Jan.  1887)