132 Die Grundlagen des öffentlichen Rechts.
anerkannt, daß die deutschen Schutzgebiete, da das Reichsgebiet nur
durch ein Gesetz erweitert werden kann, nicht Inland sind. In gewissen
Beziehungen (so z. B. strafrechtlich nach & 8 des Reichsstrafgesetzbuches)
sind sie also unzweifelhaft Ausland, und die Gesetze des Deutschen
Reiches gelten hier keineswegs ohne weitere Einführung. Andererseits
sind sie vom staatsrechtlichen Standpunkte nicht in dem Sinne Ausland,
wie z. B. Spanien rc., da das spanische Gebiet zwar auch
negativ nicht deutsch, positiv aber einer anderen Staatsgewalt unterworfen
ist, während für die Kolonien nur das Negative zutrifft.
Solange aber die Eingeborenen sich nicht unter deutschen Schutz gestellt
haben, kann ihre öffentlich-rechtliche Stellung nicht der eines
deutschen Staatsangehörigen gleich sein.
Positio fragt sich, welchen Inhalt die Herrschaft des Reiches in
diesen Gebieten hat, welche Gesetze in Anwendung zu bringen
seien. Es konnte nur als ein Uebergangszustand betrachtet werden,
daß hier in Analogie des Gesetzes vom 10. Juli 1879 über die
Konsulargerichtsbarkeit verfahren wurde. Zumal da durch mehrere
Verträge mit afrikanischen Volksstämmen das Reich die Befugnis
der Rechtsprechung über deren Angehörige erworben, bedurfte es
genauerer Regelung. Diesem Bedürfnisse, eine geordnete Rechtspflege
herzustellen, ist durch das Gesetz vom 17. April 1886 (Gesetzsammlung
Nr. 1647) entsprochen worden. Während ursprünglich beabsichtigt
war, dem Kaiser eine allgemeine Ermächtigung zu erteilen und kaiserlicher
Verordnung alle Einzelheiten zu überlassen, hat das genannte
Gesetz folgendes festgesetzt:
a) Bürgerliches Recht, Strafrecht, Verfahren und Gerichtsverfassung
bestimmen sich nach dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit
mit der Maßgabe, daß an Stelle des Konsuls der vom
Reichskanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte
tritt.
b) Durch kaiserliche Verordnung kann eine Reihe von Ab-1
Vgl. die kurze, aber gute Be-1886 erlassen (hierzu Verf. d. Reichsgründung
des arbebüich umgestalteten kanzlers und Dienstanweisung vom
Entwurfes. Für die Rechtsverhält-1. Nov. 1889, für die Marschall= u.
nisse im Schutgebiers der Neuguines= Salomonsinseln 2c. V. vom 13. Sept.
kompanie ist eine V. v. 5. Juni|] 1886 u. 11. Jan. 1887)