8. 18. IT. Kgr. Sachsen. Verordn. v. 20. März 1875 111
Den Behörden der Impf-Orte in zusammengesetzten Bezirkeu ist derjenige
Betrag der von ihneu bezalılten Liquidation des Impf-Arztes, beziehentlich
des von ihnen sonst bestrittenen Impfaufwands, der antheilig auf die zu dem
Impf-Bezirke sonst noch gehörigen Gemeinden und selbständigen Güter zu
rechnen ist, von den betreffenden Gemeinden, beziehentlich Gutsvorstehern,
an die sich die gedachten Behörden deshalb zu wenden haben, unverzüglich
zu erstatten. OL In
Insoweit wegen der Vertheilung des Betrags der impfärztlichen Liquida-Honen
und des sonstigen Impfaufwands auf die einzelnen selbstäudigen Bestandtheile
eines zusammengesetzten Impf-Bezirks eine besondere Uebereinkunft
zwisehen diesen Bezirks-Bestandtheilen nieht besteht, hat die Vertheilung
nach dem Verhältnisse der Zahl der jedem einzelnen Bestandtheile des
Bezirks angehörigen Geimpften zu erfolgen.
b. Ausserordentliche, nach $. I7 erfolgende Impfungen.
Besteht mit dem Impf-Arzte ein, auch ausserordentliche Impfungen umfassendes
Fixations-Abkommen, so ist der auf die betreffendeu ausserordentliehen
Impfungen zu rechnende Theil des Fixums als Polizei-Aufwand von der
betreffenden Gemeinde zu übertragen. Dasselbe gilt in allen Fällen von dem
etwaigen Aufwande für das nach $. 17 von der Orts-Behörde zu beschaffende
Impf-Lokal.
Ist der Impf-Arzt für die einzelnen Impfungen zu entschädigen, so ist
die im zweiten Absatze des gegenwärtigen Paragraphen geordnete Gebühr
für jede einzelne Impfung von dem Impfliuge, beziehentlich dessen Eltern,
Pflege-Eltern oder Versorgern zu übertragen.
Die Gebühr ist im Impf-Termine sofort nach der Impfung an den Impf-Arzt
zu entrichten.
Insoweit dies nicht geschieht, hat die Orts-Behörde alsbald nach dem
Impf-Termine die Gebühr von den Restanten einzuziehen und an den Impfi-Arzt
abzuliefern.
Für Unvermögende ist die Gebühr aus der Orts-Armenkasse zu übertragen.
Alsbald nach dem Revisions-Termine hat die Orts-Behörde eiu Verzeichniss
Derjenigen, welche die Gebühr unberichtigt gelassen haben, iusoweit nicht
für dieselben die Zahlung aus der Orts-Armenkasse zu erfolgen hat, nach
dem unter ® beigedruckten Schema aufzustellen.!) Das Verzeichniss ist von
dem betreffenden Impf-Arzte mit dem Antrage auf gerichtliche Beitreibung
‘der darin aufgeführten Beträge zu versehen und nach dessen Erfolg von der
Orts-Behörde bei der Gerichts-Behörde einzureichen.
Die gerichtliche Beitreibung der rückständigen Gebühren erfolgt nach
Massgabe der Bestimmung im Schluss-Satze des $. 10 des Mandats vom
22. März 1826, die allgemeine Verbreitung der Schutzblattern-Impfung betreffend
(S. 33 Ges.-Samml. v. J. 1826).
1) Verzeichniss Derjenigen, welche Impfgebühren schulden.
Name und Stand
Impftermin, Impfarzt. der Geimpfte.
Restanten.
°. Juni 1875. | med. prakt. Johann Müller | Christian Schneider, Schuh- 2 Kinder,
zu N.N. macher,
„, 4 FürchtegottSchuster, Häusler.| Sehnster selbst.
„ „ Gottlieb Richter, Schneider. | Richters Tihefran.
NN. am 12. Juni 1875.
(l. 5.) Johmm Gottlieb Berger,
Gemeinde- Vorstand.