Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LIV. Band. (54)

144  Literatur.

der  Pflicht  der  ehelichen  Gemeinschaft  rechtswidrig  zu
entziehen,  innewohnt,  sondern  daß  dieselbe  nur  durch  das
Benehmen  des  Mannes  und  durch  die  Rücksicht  auf  ihre
hiedurch  bedrohten  Gesundheitsverhältnisse  bestimmt  wird,
das  eheliche  Zusammenleben  zu  vermeiden.  Ob  solche
Umstände  zur  Zeit  der  Separation  vorlagen,  hat  der
Thatrichter  nach  freiem  Ermessen  in  jedem  konkreten  Fall
zu  beurtheilen.  Urtheil  vom  15.  Januor  1889;  Reg.-Nr.  1
141/88.

Literatur.

Von  dem  schon  auf  S.  64  erwähnten  Werke:

Das  ligl.  bayer.  Gesetz  vom  23.  Jebruar  1879
zur  Ausführung  der  Reichs-Civilprozeßordnung
und  Konkursordnung.  Erläutert  von  Ferdinand
  Böhm,  kgl.  Oberlandesgerichtsrath  in  Nürnberg.
  gr.  80.  (XII  und  400  Seiten).  Preis
7  Mark  60  Pfennig.  Palm  &  Enke  in  Erlangen.

liegt  unnmehr  das  Ganze  vollendet  vor.  Auf  das  darüber
schon  Gesagte  Bezug  nehmend,  empfehlen  wir  dic  wohlgelungene
  Arbeit  zu  nutzbarem  Gebrauche.

Im  Verlage  von  J.  Schweiter  in  München  ist  in
hübscher  und  handsamer  sogenannter  Textausgabe  erschienen:
Das  Reichsgesetz,  betr.  die  Kommanditgesellschaften
  auf  Alktien  und  die  Aktiengesellschaften.
Mit  Anmerkungen  von  Dr.  Heinrich  Frankenburger,
  Rechtsanwalt  in  München.  1889.  Preis

1  Mark  50  Pfennig.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Falm  &  Ende  (Carl  Enlle)  in  Erlangen.
Druck  von  Junge  &  Sohn  in  Erlangen.