144 Literatur.
der Pflicht der ehelichen Gemeinschaft rechtswidrig zu
entziehen, innewohnt, sondern daß dieselbe nur durch das
Benehmen des Mannes und durch die Rücksicht auf ihre
hiedurch bedrohten Gesundheitsverhältnisse bestimmt wird,
das eheliche Zusammenleben zu vermeiden. Ob solche
Umstände zur Zeit der Separation vorlagen, hat der
Thatrichter nach freiem Ermessen in jedem konkreten Fall
zu beurtheilen. Urtheil vom 15. Januor 1889; Reg.-Nr. 1
141/88.
Literatur.
Von dem schon auf S. 64 erwähnten Werke:
Das ligl. bayer. Gesetz vom 23. Jebruar 1879
zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung
und Konkursordnung. Erläutert von Ferdinand
Böhm, kgl. Oberlandesgerichtsrath in Nürnberg.
gr. 80. (XII und 400 Seiten). Preis
7 Mark 60 Pfennig. Palm & Enke in Erlangen.
liegt unnmehr das Ganze vollendet vor. Auf das darüber
schon Gesagte Bezug nehmend, empfehlen wir dic wohlgelungene
Arbeit zu nutzbarem Gebrauche.
Im Verlage von J. Schweiter in München ist in
hübscher und handsamer sogenannter Textausgabe erschienen:
Das Reichsgesetz, betr. die Kommanditgesellschaften
auf Alktien und die Aktiengesellschaften.
Mit Anmerkungen von Dr. Heinrich Frankenburger,
Rechtsanwalt in München. 1889. Preis
1 Mark 50 Pfennig.
Redakteur: Dr. Julius v. Staudinger in München.
Verlag: Falm & Ende (Carl Enlle) in Erlangen.
Druck von Junge & Sohn in Erlangen.