Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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(Verhandelt  Berlin,  den  10.  November  1868.)

Aus  Anlaß  des  heute  erfolgten  Abschlusses  des  Postvertrages  mit  Italien  haben
die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  Württembergs,  des  Norddeutschen  Bundes,Bayerns
und  Badens  unter  sich  noch  folgende  Erklärungen  abgegeben.

1)  Es  ist  die  Meinung,  daß  wenn  in  Anwendung  des  Artikel  24  des  Vertrages
Italien  das  Kündigungsrecht  ausüben  würde,  die  Kündigung  gleichzeitig  für
sämmtliche  Deutsche  Verwaltungen  gilt,  und  andererseits,  daß  wenn  von  einer
oder  mehreren  der  Deutschen  Verwaltungen  die  Initiative  zur  Kündigung  ergriffen
werden  sollte,  auch  alle  übrigen  Deutschen  Verwaltungen  zu  dem  gleichen  Zeitpunkt
die  Kündigung  eintreten  lassen  werden.

Die  Deutschen  Verwaltungen  werden  einander  für  die  unter  ihnen  zur  etwaigen

Einzel-Auslieferung  gelangende  Correspondenz  mit  Italien  2c.  in  Vergütung  oder

Anrechnung  stellen:

a)  für  frankirte  Briefe  nach  Itallen  .  1½  Sgr.  oder  5  kr.

b)  für  unfrankirte  Briefe  nach  Italien  .  .  .  2½¼  Sgr.  oder  9  kr.

#)  für  unfrankirte  Briefe  aus  Itallten  5  Sgr.  oder  18  kr.

d)  für  Drucksachen  und  Waarenproben  nach
Italltin  .  .  .  h.  Sgr.  oder  Lkr.

e)  für  abonnirte  Zeitungen  dee  Halfte  der  auf  die  Deutsche  Strecke  entfallenden
Provision  und  das  für  die  fremden  Strecken  vertragsmäßig  in  Anwendung
kommende  Porto  beziehungsweise  Transitporto.

Die  vorstehenden  Sätze  sub  a,  b,  c,  und  d  beziehen  sich  auf  je  eine  Gewichts-Einheit.

Außer  diesen  Sätzen  ist  für  die  Richtung  nach  Italien  der  Betrag  an  Oesterreichischen
und  eintretenden  Falls  an  Französischem  Transitporto  zu  vergüten,  welcher  für  die  fragliche
  Correspondenz  entfällt.  Die  desfalsige  Vergütung  soll  jedoch  nicht  für  jede  einzelne
Sendung  angesetzt,  sondern  auf  Grund  einer  vierwöchentlichen  Ermittelung,  welche  im
sechsten  Monat  der  Wirksamkeit  des  Vertrages  vorzunehmen  ist,  auf  Aversionalsummen
zurückgeführt  werden.

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