137
(Verhandelt Berlin, den 10. November 1868.)
Aus Anlaß des heute erfolgten Abschlusses des Postvertrages mit Italien haben
die unterzeichneten Bevollmächtigten Württembergs, des Norddeutschen Bundes,Bayerns
und Badens unter sich noch folgende Erklärungen abgegeben.
1) Es ist die Meinung, daß wenn in Anwendung des Artikel 24 des Vertrages
Italien das Kündigungsrecht ausüben würde, die Kündigung gleichzeitig für
sämmtliche Deutsche Verwaltungen gilt, und andererseits, daß wenn von einer
oder mehreren der Deutschen Verwaltungen die Initiative zur Kündigung ergriffen
werden sollte, auch alle übrigen Deutschen Verwaltungen zu dem gleichen Zeitpunkt
die Kündigung eintreten lassen werden.
Die Deutschen Verwaltungen werden einander für die unter ihnen zur etwaigen
Einzel-Auslieferung gelangende Correspondenz mit Italien 2c. in Vergütung oder
Anrechnung stellen:
a) für frankirte Briefe nach Itallen . 1½ Sgr. oder 5 kr.
b) für unfrankirte Briefe nach Italien . . . 2½¼ Sgr. oder 9 kr.
#) für unfrankirte Briefe aus Itallten 5 Sgr. oder 18 kr.
d) für Drucksachen und Waarenproben nach
Italltin . . . h. Sgr. oder Lkr.
e) für abonnirte Zeitungen dee Halfte der auf die Deutsche Strecke entfallenden
Provision und das für die fremden Strecken vertragsmäßig in Anwendung
kommende Porto beziehungsweise Transitporto.
Die vorstehenden Sätze sub a, b, c, und d beziehen sich auf je eine Gewichts-Einheit.
Außer diesen Sätzen ist für die Richtung nach Italien der Betrag an Oesterreichischen
und eintretenden Falls an Französischem Transitporto zu vergüten, welcher für die fragliche
Correspondenz entfällt. Die desfalsige Vergütung soll jedoch nicht für jede einzelne
Sendung angesetzt, sondern auf Grund einer vierwöchentlichen Ermittelung, welche im
sechsten Monat der Wirksamkeit des Vertrages vorzunehmen ist, auf Aversionalsummen
zurückgeführt werden.
2
0