Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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wehr-Bezirks-Kommando  zu  richten  und  von  diesem  dem  vorgesetzten  Infanterle=  Brigade-Kommando
zur  Entscheidung  vorzulegen.

5.  Bei  Rückkehr  der  in  Rede  stehenden  Mannschaften  nach  Europa,  sowie  bei  Uebersiedelung  derselben
in  nicht  europäische  Küstenländer  des  Schwarzen  oder  Mittelländischen  Meeres  erlischt  der  ihnen  ertheilte
  Urlaub.

mDie  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  erfolgenden  Beurlaubungen  sind  Seitens  der  betreffenden
  Landwehr-Bezirks-K  dos  in  die  Militairpässe  der  Mannschaften  unter  näherer  Angabe
der  Urlaubs-Bedingungen  einzutragen,  z.  B.  „der  N.  N.  erhält  hierdurch  in  Folge  Verfügung  des
Königlichen  Kommandos  der  nten  Infanterie-Brigade  einen  fünfjährigen  auhereuropäischen  Urlaub
mit  Dispensation  von  den  Uebungen  und  von  der  Gestellung  im  Falle  einer  Mobilmachung.  Bei
der  Rückkehr  nach  Europa  oder  bei  der  Uebersiedelung  in  nichteuropäische  Küstenländer  des  Schwarzen
und  Mittelländischen  Meeres  erlischt  dieser  Urlaub,  und  hat  sich  der  N.  N.  alsdann  sofort  wieder
anzumelden.  Derselbe  bleibt  hier  in  Kontrole  (wird  überwiesen  nach  —).

.  Mannschaften,  welche  Urlaub  nach  überseeischen  Ländern  mit  Dispensation  von  der  Rückkehr  für  den
Fall  einer  Mobilmachung  erhalten,  werden  in  die  Heimaths-Kontrole  übernommen  resp.  überwiesen.
Cefr.  8.  36.)

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#S.  21.
Auswanderung.
Resewisten  und  Landwehrmännern,  welche  auswandern  wollen,  kann  die  Erlaubniß  hierzu  in  der
Zeit,  in  welcher  sie  nicht  zum  aktiven  Dienste  elnberufen  sind,  ohne  Zustimmung  der  Militairbehörden  Seitens
  der  betreffenden  andes-Polizei-Behörde  (Regierung)  ertheilt  werden.

#  22.
Mitwirkung  der  Civil-Behörden  bei  der  Kontrole  der  Mannschaften  des
Beurlaubtenstandes.

Zur  Unterstützung  der  Militairbehörden  bei  der  Kontrole  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
sind  die  Civilbehörden  mit  folgenden  Instruktionen  versehen.

1.  Wenn  im  reserve=  oder  landwehrpflichtigen  Alter  befindliche  Individuen  an  einem  Orte  sich  niederlassen,
  oder  wenn  sie  daselbst  ihren  bleibenden  Aufenthalt  nehmen  wollen,  so  hat  die  Behörde,  welche
die  Niederlassung  an  dem  neugewählten  Wohnort  zu  genehmigen  hat,  sih  von  dem  Betreffenden  seine
Militair-Papiere  vorlegen  zu  lassen  und,  wenn  er  zum  Beurl#uubtenstande  gehört,  sich  zu  überzeugen,
daß  er  die  Aufenthalts-Veränderung  sowohl  bel  dem  Bezirks-Feldwebel  des  verlassenen,  als  auch  bei
dem  des  neuen  Bezirks  gemeldet  hat.

Diese  Kontrole  ist  auszuüben:
in  den  Städten  von  der  Polizei-Obrtgkelt,
auf  dem  platten  Lande  und  zwar:
a)  an  denjenigen  Orten,  wo  die  Polizei-Obrigkeit  oder  deren  Vertreter  ihren  Sitz  hat,  von  dieser,
b)  an  denjenigen  Orten,  wo  die  Polizei-Obrigkeit  oder  deren  Vertreter  ihren  Sitz  nicht  hat,  von
dem  Ortsvorstande.