Full text : Der deutsche Verfassungsstaat und die Parteien.

der  Preußen,  3.  von  dem  Könige,  4.  von
den  Ministern,  5.  von  den  Kammern,
6.  von  der  richterlichen  Gewalt,  7.  von
den  nicht  zum  Richterstande  gehörigen
Staatsbeamten,  8.  von  den  Finanzen,
9.  von  den  Gemeinden,  Kreis.,  Bezirksund
  Provinzial-Verbänden.  Sie  enthält
ferner  noch  eine  Anzahl  von  allgemeinen
und  von  Ubergangsbestimmungen.  In
119  Artikeln  ist  die  gesamte  Materie
behandelt,  und  vom  König  Friedrich
Wilhelm  IV.  als  Staatsgrundgesetz  verkündet,
  von  seinem  damaligen  Ministerium
gegengezeichnet  worden,  bestehend  aus  den
Ministern:  Graf  Brandenburg,  von  Ladenberg,
  von  Manteuffel,  von  Trotha,  von  der
Heydt,  von  Rabe,  Simons,  von  Schleinitz.

Der  Titel  I  vom  Staatsgebiete  stellt
den  Umfang  und  die  Unveränußerlichkeit

der  zum  preußischen  Staat  gehörigen
Lande  fest.  Ihre  Grenzen  dürfen  nur

durch  ein  Gesetz  verändert  werden.  Der
von  den  Rechten  der  Preußen  handelnde
Titel  II  stellt  die  für  die  bürgerlichen
Freiheiten  des  Volkes  maßgebenden
hochwichtigen  Rechtsnormen  auf.  Sie  verbürgen
  dem  Staatsbürger  die  Anerkennung
seiner  freien  Persönlichkeit,  dem  Volk  die
Anteilnahme  an  der  Gesetzgebung;  aber
sie  lassen  das  preußische  Königtum  doch
als  einen  kraftvollen  und  selbständigen
Machtfaktor  mit  den  alten  Majestäts-  und
Regierungsrechten  bestehen.  Der  vom
Könige  handelnde  Titel  II  der  Verfassungsurkunde
  stellt  die  Grundsätze  auf:
„Die  Person  des  Königs  ist  unverletzlich.
Dem  König  allein  steht  die  vollziehende
Gewalt  zu;  er  ernennt  und  entläßt  die
Minister,  welche  durch  die  Gegenzeichnung
die  Verantwortlichkeit  für  alle  Regierungsakte
  des  Königs  übernehmen.  Der  König
führt  den  Oberbefehl  über  das  Heer;  er
besetzt  alle  Stellen  im  Heere  und  in  den
übrigen  Zweigen  des  Staatsdienstes.  Der
König  hat  das  Recht,  Krieg  zu  erklären
und  Frieden  zu  schließen,  auch  Verträge
mit  fremden  Regierungen  zu  errichten,  die
nur  dann  der  Zustimmung  des  Parlaments
bedürfen,  wenn  dadurch  dem  Staate  Lasten
auferlegt  werden.  Der  König  hat  das
Recht  der  Begnadigung  und  Strafmilderung.
Ihm  steht  die  Verleihung  von  Orden  und
anderen  mit  Vorrechten  nicht  verbundenen
Auszeichnungen  zu.“

Man  sieht,  die  alten  Majestätsrechte
sind  dem  Könige  in  Preußen  voll  erhalten.
Der  Monarch  ist  Souverän  und  als  solcher
die  Personifikation  der  Hoheit  und  Würde
des  Staates;  es  ist  ihm  das  unantastbare

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Recht  der  Majestät  gewahrt.  Eine  Verletzung
  der  höchsten  staatlichen  Ehre  des
Monarchen  wird  als  das  besondere  Verbrechen
  der  Majestätsbeleidigung  behandelt
und  mit  schweren  Strafen  belegt.  Ihm
kommen  die  Reichsinsignien  zu:  die  Krone
als  Sinnbild  der  Majestät,  das  Schwert
als  Zeichen  der  Gewalt,  die  das  Recht  schützt
und  das  Unrecht  straft,  der  Ring  als  Verkörperung
  der  königlichen  Würde  und  Glaubenstreue,
  das  Zepter  als  Symbol  der  Gerechtigkeit,
  der  Weisheit,  der  Gnade.  Ebenso
wird  dem  Könige  die  volle  persönliche  Unverantwortlichkeit
  zugesichert.  Der
König  kann  kein  Unrecht  tun,  also  auch  nicht
strafrechtlich  wegen  irgend  eines  Verstoßes
gegen  die  Rechtsordnung  zur  Verantwortung
  gezogen  werden.  Nur  auf  dem
Gebiete  des  Privatrechtes  ist  eine  Klage
möglich,  indessen  auch  nicht  gegen  das
Staatshaupt,  sondern  nur  gegen  seine  als
juristische  Person  behandelte  Privatkasse,
die  Zivilliste.  Desgleichen  ist  der  König
in  allen  Regierungsangelegenheiten  unverantwortlich,
  nicht  weil  er  für  unfehlbar
erachtet  wird,  sondern  weil  es  gegen  die
Ehre  und  gegen  das  höchste  Interesse  des
Staates  verstößt,  den  inneren  Frieden
durch  einen  Prozeß  gegen  den  König  zu
erschüttern.  Außerdem  gibt  es  in  der
Ordnung  des  modernen  Staates  kein
Gericht,  welches  über  dem  Monarchen
steht;  die  Gerichte  sind  ihm  vielmehr
untergeordnet.

Aber  nicht  nur  diese  Majestätsrechte,
sondern  auch  alle  Regierungsrechte
sind  den  preußischen  Königen  gewahrt.
Ihnen  steht  die  Repräsentativgewalt
im  Staate  zu,  ebensowohl  nach  außen  hin
im  offfziellen  Verkehr  der  Staaten  untereinander
  durch  die  Entsendung  und  den
Empfang  von  Gesandten,  durch  das  Recht
der  Vertragsschließung,  der  Kriegserklärung:;
sodann  aber  auch  im  inneren  Staatsleben.
Die  Regierungsmacht  in  Preußen  ist  nicht
eine  bloße  Ansammlung  einzelner  Befugnisse,
  sondern  eine  zentrale  Fülle  von
staatlicher  Macht.  Sie  ist  keine  bloß  vollziehende,
  sondern  eine  selbständig  ordnende,
verwaltende,  befehlende,  schützende,  sorgende
Gewalt.

Dem  Königtum  steht  die  unbeschränkte
Amtshoheit  zur  Seite.  Es  ist  die  Quelle
aller  übrigen  Amtsgewalt  im  Staate,  daher
  werden  alle  Staatsämter  von  dem
Könige  besetzt;  sie  sind  ihm  bedingungslos
untergeordnet,  so  daß  die  Einheit  des
Staatsorganismus  voll  gewahrt  wird.
Auch  in  der  Wahl  der  Minister  ist  der