der Preußen, 3. von dem Könige, 4. von
den Ministern, 5. von den Kammern,
6. von der richterlichen Gewalt, 7. von
den nicht zum Richterstande gehörigen
Staatsbeamten, 8. von den Finanzen,
9. von den Gemeinden, Kreis., Bezirksund
Provinzial-Verbänden. Sie enthält
ferner noch eine Anzahl von allgemeinen
und von Ubergangsbestimmungen. In
119 Artikeln ist die gesamte Materie
behandelt, und vom König Friedrich
Wilhelm IV. als Staatsgrundgesetz verkündet,
von seinem damaligen Ministerium
gegengezeichnet worden, bestehend aus den
Ministern: Graf Brandenburg, von Ladenberg,
von Manteuffel, von Trotha, von der
Heydt, von Rabe, Simons, von Schleinitz.
Der Titel I vom Staatsgebiete stellt
den Umfang und die Unveränußerlichkeit
der zum preußischen Staat gehörigen
Lande fest. Ihre Grenzen dürfen nur
durch ein Gesetz verändert werden. Der
von den Rechten der Preußen handelnde
Titel II stellt die für die bürgerlichen
Freiheiten des Volkes maßgebenden
hochwichtigen Rechtsnormen auf. Sie verbürgen
dem Staatsbürger die Anerkennung
seiner freien Persönlichkeit, dem Volk die
Anteilnahme an der Gesetzgebung; aber
sie lassen das preußische Königtum doch
als einen kraftvollen und selbständigen
Machtfaktor mit den alten Majestäts- und
Regierungsrechten bestehen. Der vom
Könige handelnde Titel II der Verfassungsurkunde
stellt die Grundsätze auf:
„Die Person des Königs ist unverletzlich.
Dem König allein steht die vollziehende
Gewalt zu; er ernennt und entläßt die
Minister, welche durch die Gegenzeichnung
die Verantwortlichkeit für alle Regierungsakte
des Königs übernehmen. Der König
führt den Oberbefehl über das Heer; er
besetzt alle Stellen im Heere und in den
übrigen Zweigen des Staatsdienstes. Der
König hat das Recht, Krieg zu erklären
und Frieden zu schließen, auch Verträge
mit fremden Regierungen zu errichten, die
nur dann der Zustimmung des Parlaments
bedürfen, wenn dadurch dem Staate Lasten
auferlegt werden. Der König hat das
Recht der Begnadigung und Strafmilderung.
Ihm steht die Verleihung von Orden und
anderen mit Vorrechten nicht verbundenen
Auszeichnungen zu.“
Man sieht, die alten Majestätsrechte
sind dem Könige in Preußen voll erhalten.
Der Monarch ist Souverän und als solcher
die Personifikation der Hoheit und Würde
des Staates; es ist ihm das unantastbare
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Recht der Majestät gewahrt. Eine Verletzung
der höchsten staatlichen Ehre des
Monarchen wird als das besondere Verbrechen
der Majestätsbeleidigung behandelt
und mit schweren Strafen belegt. Ihm
kommen die Reichsinsignien zu: die Krone
als Sinnbild der Majestät, das Schwert
als Zeichen der Gewalt, die das Recht schützt
und das Unrecht straft, der Ring als Verkörperung
der königlichen Würde und Glaubenstreue,
das Zepter als Symbol der Gerechtigkeit,
der Weisheit, der Gnade. Ebenso
wird dem Könige die volle persönliche Unverantwortlichkeit
zugesichert. Der
König kann kein Unrecht tun, also auch nicht
strafrechtlich wegen irgend eines Verstoßes
gegen die Rechtsordnung zur Verantwortung
gezogen werden. Nur auf dem
Gebiete des Privatrechtes ist eine Klage
möglich, indessen auch nicht gegen das
Staatshaupt, sondern nur gegen seine als
juristische Person behandelte Privatkasse,
die Zivilliste. Desgleichen ist der König
in allen Regierungsangelegenheiten unverantwortlich,
nicht weil er für unfehlbar
erachtet wird, sondern weil es gegen die
Ehre und gegen das höchste Interesse des
Staates verstößt, den inneren Frieden
durch einen Prozeß gegen den König zu
erschüttern. Außerdem gibt es in der
Ordnung des modernen Staates kein
Gericht, welches über dem Monarchen
steht; die Gerichte sind ihm vielmehr
untergeordnet.
Aber nicht nur diese Majestätsrechte,
sondern auch alle Regierungsrechte
sind den preußischen Königen gewahrt.
Ihnen steht die Repräsentativgewalt
im Staate zu, ebensowohl nach außen hin
im offfziellen Verkehr der Staaten untereinander
durch die Entsendung und den
Empfang von Gesandten, durch das Recht
der Vertragsschließung, der Kriegserklärung:;
sodann aber auch im inneren Staatsleben.
Die Regierungsmacht in Preußen ist nicht
eine bloße Ansammlung einzelner Befugnisse,
sondern eine zentrale Fülle von
staatlicher Macht. Sie ist keine bloß vollziehende,
sondern eine selbständig ordnende,
verwaltende, befehlende, schützende, sorgende
Gewalt.
Dem Königtum steht die unbeschränkte
Amtshoheit zur Seite. Es ist die Quelle
aller übrigen Amtsgewalt im Staate, daher
werden alle Staatsämter von dem
Könige besetzt; sie sind ihm bedingungslos
untergeordnet, so daß die Einheit des
Staatsorganismus voll gewahrt wird.
Auch in der Wahl der Minister ist der