Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914  "75

XAVI.  Verordnung
vom  24.  März  1914,

betreffend  die  Abänderung  des  Reglements  zur  Ausführung  des  Landtagswahlgesetzes
  vom  19.  November  1870  (Ges.-S.  S.  111).

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  wird  unter  Zustimmung
  des  Landtags  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  1913,  betreffend
  die  Abänderung  des  Landtagswahlgesetzes  vom  16.  November  1870  (Ges.
S.  1913,  S.  201),  in  Gemäßheit  des  §  14  dieses  Wahlgesezes  (Ges.  S.  1870,
S.  106)  verordnet,  was  folgt:

Artikel  1.

An  die  Stelle  des  §  2  des  Wahlreglements  vom  10.  November  1870  tritt
solgende  Bestimmung:

8  2.

Für  jeden  Wahlbezirk  der  Höchstbesteuerten  (§  7)  ist  die  Wählerliste  von  dem
zuständigen  Landratsamte  nach  dem  anliegenden  Muster  doppelt  aufzustellen  und
dem  Gemeindevorstande  des  Wahlbezirks-Hauptortes  (Siß  des  Einzelgerichts)  zum
Zwecke  der  Auslegung  (§  8)  zu  übersenden.

Artikel  2.
1.  Im  §  4  Absatz  1  des  Wahlreglements  sind  die  Worte:

„der  die  Liste  aufgestellt  hat  (Ss  1  und  2)“
zu  ersetzen  durch:

„der  die  Liste  ausgelegt  hat  (8  3)“.

2.  Der  §  4  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

„Die  endgültige  Entscheidung  über  Einsprachen  gegen  die  Listen  erfolgt,
  wenn  sie  nicht  alsbald  von  der  Behörde,  welche  die  Listen  aufgestellt
hat,  für  begründet  erachtet  werden,

a)  bei  den  Listen  für  die  allgemeinen  Wahlen  durch  das  zuständige

Landratsamt,
b)  bei  den  Listen  für  die  Wahlen  der  Höchstbesteuerten  durch  das
Ministerium.“