1804
Mai 25
Mai 27
166 Urkunden No. 716-718.
zu Rom Verhandlungen pflegen lässt, er doch niemals die Form und das
Wesen von Concordaten oder tiberhaupt von bilateralen Acten sich ge
fallen lassen kann und wird, da solche nur ein Nachgeben und ein Vortheilbewilligen
voraussetzen, welches mit den Grundsätzen eines protestantischen
Souverains nicht vereinbarlich ist, der blos zur Beruhigung der
Gewissen seiner katholischen Unterthanen, so dass seinen Majestätsrechten
kein Eintrag geschiehet, mit dem römischen Hof negotiiren kann.
Wenn auch für die Reichs-Provinzen 8. K. M. ausdrücklich durch den
letzten Deputations- und Reichsschluss $ 25 noch eine mehrere Befreiung
in Absicht der hierarchischen Verfassung, als für andere Reichsständische
Länder, stipuliret worden ist, so werden doch 8. M. es sehr gern unterstützen
und überall besstens befördern, dass allen und insbesondere den
evangelischen Reichsmitständen die nämliche Freiheiten und Rechte zu Gute
kommen, wie solche schon der Westphäliche Friede sichergestellt und der
Entschädigungs-Recess neu übertragen und bestätigt hat, und dass nahmentlich
jede Concordat-Unterhandlung, die diesen Rechten nur offenbaren Abbruch
thun würde, möglichst abgewendet werde. Da es indess soweit noch
nicht gekommen zu sein scheinet und vielleicht die besorgliche Wendung
der Sache von selbst unterbleibet, so stelle ichE.H... . Berurtheilung anheim,
ob es nicht von Seiten der protestantischen Höfe das rathsamste sein
dürfte, noch die weitere Entwickelung der Umstände abzuwarten und eine
zur Publicität unfehlbar gedeihende Vereinigung zwischen den Höfen, wo
durch nur die Sache eher in Bewegung gesetzt und gewissermassen provociret
werden könnte, zu unterstützen.e ...
717. Immediat-Bericht der Staats-Minister Frhr. v. d. Reck und
v. Massow. Berlin 1804 Mai 27.
R. 89. 32. B. Ausfertigung.
Dem Bischofe von Kulm steht nicht das Recht zu, Titular-Domherren zu ernennen.
»Der zeitige Bischof von Culm, Graf v. Rydzinski, hat den Decan
Karpinsky zu Grabowo und Propst Wieckewitz zu Titular-Domherren beregten
Dom-Capitels mit Tragung der Ordens-Zeichen ernannt und die Bestätigung
nachgesucht.
Da aber nach dem darüber erforderten Bericht der Westpreussischen
Regierung seit dem diesseitigen Territorial- Besitz dieser Provinz keine
Titular-Domherren bestätiget worden und diese Anmassung des Bischofs
durch die Bestätigung leicht einen Schein der Rechtlichkeit dafür abgeben
könnte, ist er wiederholt mit seinem Gesuch abgewiesen worden, wogegen
er anderweit nur auf diesen Fall, und da die Sache in seiner Diöces ruchbar
geworden, seine Bitte wiederholet.
Ob nun zwar demselben zu Aufrechterhaltung des Grundsatzes, das
ihm als Bischof dergleichen Ernennung nicht zustehe, die Bestätigung noch-