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Artikel 23.
Unter Vorbehalt der Bestimmungen der schon bestehenden oder künftig
abzuschließenden internationalen Übereinkommen und im Einklang mit
diesen Bestimmungen übernehmen die Bundesmitglieder folgendes:
a) sie werden sich bemühen, angemessene und menschliche Arbeitsbedingungen
für Männer, Frauen und Kinder zu schaffen und aufrechtzuerhalten,
sowohl in ihren eigenen Gebieten, wie in allen Ländern, auf die sich
ihre Handels- und Gewerbebeziehungen erstrecken, und zu diesem Zwecke die
erforderlichen internationalen Stellen zu errichten und zu unterhalten;
b)sie verbürgen der eingeborenen Bevölkerung in den ihrer Verwaltung
unterstellten Gebieten eine gerechte Behandlung;
o) sie betrauen den Bund mit der allgemeinen Überwachung der Abmachungen,
betreffend den Mädchen= und Kinderhandel sowie den Handel
mit Opium und anderen schädlichen Mitteln;
d) sie betrauen den Bund mit der allgemeinen Überwachung des Waffenund
Munitionshandels mit den Ländern, bei denen die Überwachung dieses
Handels im allgemeinen Interesse unumgänglich ist;
e) sie werden die nötigen Anordnungen treffen, um die Freiheit des
Verkehrs und der Durchfuhr sowie die gerechte Regelung des Handels aller
Bundesmitglieder zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe,
daß die besonderen Bedürfnisse der während des Krieges 1914/1918
verwüsteten Gegenden berücksichtigt werden sollen;
f) sie werden sich bemühen, internationale Maßnahmen zur Verhütung
und Bekämpfung der Krankheiten zu treffen.
Artikel 24.
Alle früher durch Gesamtverträge errichteten internationalen Stellen
werden vorbehaltlich der Zustimmung der vertragschließenden Teile dem
Bunde untergeordnet. Alle anderen künftig gebildeten internationalen
Stellen und mit der Regelung von Angelegenheiten internationalen Interesses
betrauten Ausschüsse werden dem Bunde untergeordnet.
In allen durch allgemeine Übereinkommen geregelten Angelegenheiten
internationalen Interesses, die der Aufsicht internationaler Ausschüsse
oder Stellen nicht unterstehen, hat das Sekretariat des Bundes,
auf Antrag der vertragschließenden Teile und mit der Zustimmung des Rates,
alle geeigneten Unterlagen zu sammeln und weiterzuleiten sowie jede nötige
oder wünschenswerte Unterstützung zu gewähren.
Der Rat kann bestimmen, daß zu den Ausgaben des Sekretariats auch
die Ausgaben der dem Bunde untergeordneten Stellen oder Ausschüsse
gehören sollen.
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