Volltext : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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Derselbe  hat  sich  solchenfalls  auf  die  Erklärung  zu  beschränken,  daß  er  im  Hinblick
auf  das  Ergebniß  der  Verhandlungen  von  der  ihm  im  Abs.  2  eingeräumteu  Befugniß
Gebrauch  mache.

Jällung  des  Artheiks.
«  Art.  328.

Kein  Urtheil,  selbst  keine  Zwischenentscheidung  über  einen  gestellten  Antrag,  darf
erlassen  werden,  bevor  der  zur  Verhandlung  erschienene  Staatsanwalt  und  der  Beschuldigte
  gehört  worden  sind.

Der  Beschuldigte  hat  immer  das  letzte  Wort.

Art.  329.

Die  Berathung  und  Abstimmung  der  Richter  erfolgt  nicht  öffentlich  und  in  Abwesenheit
  des  Staatsanwalts.

Die  Gerichte  sind  bei  ihrer  Entscheidung  an  den  thatsächlichen  Inhalt  des  Verweisungs=
  oder  Anklagebeschlusses  oder  der  vor  ein  Oberamtsgericht  gebrachten  Beschuldigung
nicht  gebunden,  wenn  die  den  Gegenstand  des  Beschlusses  oder  der  Beschuldigung  bildende
That  bei  der  Hauptverhandlung  durch  den  Hinzutritt  erschwerender  Merkmale  sich  anders
gestaltet  haben  sollte  (vergl.  übrigens  Art.  323);  ebensowenig  sind  die  Strafanträge  des
Staatsanwalts  für  die  Strafgröße  maßgebend.

Das  Zahlenverhältniß  der  Stimmen  darf  nicht  in  die  Entscheidung  aufgenommen
oder  sonst  bekaunt  gemacht  werden.

Dasselbe  ist  nur  in  dem  Protokoll  niederzulegen.

Art.  330.

Eine  Unzuständigkeits-Erklärung  kann  nie  aus  dem  Grunde  erfolgen,  weil  die  strafbare

  Handlung  vor  ein  dem  erkennenden  untergeordnetes  Gericht  gehören  soll.
Art.  331.

Das  Endurtheil  darf,  falls  das  Gericht  sich  für  zuständig  hält,  nur  verurtheilen
oder  freisprechen.

Art.  332.  6

Jedes  Urtheil  ist  mit  Entscheidungsgründen  zu  versehen,  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit.

Ist  das  Erkenntniß  ein  verurtheilendes,  so  müssen  die  Entscheidungsgründe  das
Thatsächliche  der  den  Gegenstand  der  Entscheidung  bildenden  Beschuldigung,  soweit  solches