Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Gelangen  Krebse  während  der  angeordneten  Schonzeit  lebendig  in  die  Gewalt
des  Fischers,  so  sind  dieselben  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht
sofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

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Die  Anwendung  explodirender  Stoffe  (Sprengpatronen  oder  anderer  Sprengmittel
  u.  s.  w.)  ist  verboten;  ebenso  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung
der  Fische,  als  Fallen  mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Speeren,  Stecheisen,  Stangen  und
dergleichen.

Der  Gebrauch  von  Angeln  ist  diesem  Verbote  nicht  unterworfen.

Verboten  ist  das  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittels  Leuchten
oder  Fackeln.

Im  Uebrigen  wird  auf  das  Verbot  schädlicher  Fangmittel  in  §  20  des
Gesetzes  vom  15.  Juli  1870  verwiesen.

5  10.
Soweit  nicht  weitergehende  Verbote  oder  Beschrankungen  bereits  bestehen
(efr.  §  18  des  Gesehes  vom  15.  Juli  1870),  dürfen  die  fließenden  Gewässer  ohne
Erlaubniß  des  Landrathsamts  zum  Zwecke  des  Fischfangs  weder  abgedämmt,  noch
abgelassen  oder  ausgeschöpft  werden.

§  I1.

Fischwehre,  Fischzäune  und  damit  verbundene  sogenaunte  Selbstfänge  für  Lachs
und  Aal  dürfen,  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung,  nicht  neu  angelegt  werden.

Die  Erneuerung  bestehender  Wehre  u.  s.  w.  kann  jedoch  auch  außer  dem  Falle
diner  für  dieses  Fangmittel  bestehenden  Berechtigung  von  dem  Landrathsamte
gestattet  werden.

Auch  ist  das  Landrathsamt  ermächtigt,  zum  Zwecke  der  Laich=  und  Bruthewinnung
  für  künstliche  Fischzucht  derartige  Anlagen  bis  zur  Hälfle  der  Flußbreite
zeitweilig  und  unter  Anordnung  der  nöthigen  Ueberwachungsmaßregeln  zu  gestatten.

8  12.

Beim  Fischfange  dürfen,  abgesehen  von  den  nur  zum  Fang  von  Aal,  Neunauge
und  Stichling  bestimmten  und  geeigneten  Geräthen,  keine  Fanggeräthe  (Nehe  und  Geflechte
jeder  Art  und  Benennung)  angewendet  werden,  deren  Oessnungen  (Maschen),  im
nassen  Zustande  von  der  Mitte  des  einen  Knotens  bis  zur  Mitte  des  anderen  Knotens
gemessen,  nicht  mindestens  eine  lichte  Weite  von  2,5  em  haben.