Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Von  meinem  Standpunkte,  als  Anhänger  der  Monarchie  von
Gottes  Gnaden,  vermag  ich  diese  Meinung  nicht  als  richtig  anzuerkennen.


Allein  selbst  wenn  man  der  Ansicht  der  vorgenannten  Theoretiker
  zustimmt,  wird  man  zugeben  müssen,  dass,  wenn  die  Verfassung
  eines  Staates  die  Rechte  aller  Agnaten  ausdrücklich
garantirt,  die  Verfassungsgesetzgebung  die  Thronfolgeordnung
ohne  Mitwirkung  der  Agnaten  nicht  abändern  kann,  so  lange
der  die  Rechte  der  Agnaten  garantirende  Satz  der  Verfassung
noch  besteht.  Zum  Mindesten  müsste  erst,  wieder  auf  dem
Wege  der  Verfassungsgesetzgebung,  der  betreffende  Satz  der
Verfassung  aufgehoben  werden.  Und  man  wird  die  Frage,  ob
letztere  Aufhebung  ohne  Mitwirkung  der  Agnaten  geschehen
kann,  für  diesen  Fall  verneinen  müssen,  weil  eine  solche  Aufhebung
  nichts  Geringeres  sein  würde,  als  eine  einseitige  Entziehung
  verfassungsmässig  verbriefter  Rechte.

Ein  solcher  Fall  liegt  nun  in  der  Lippischen  Verfassungsurkunde
  vor.  Die  Verfassungsurkunde  des  Fürstenthums  Lippe
vom  6.  Juli  1836  enthält  in  Tit.  18  5  Abs.  3  den  folgenden

Satz:
„Das  pactum  unionis,  das  pactum  tutorium  und  die  Hofgerichtsordnung

  werden  ausdrücklich  von  Uns  bestätigt,  sowie
auch  die  in  den  Hausverträgen  begründeten  Rechte  der  Erbherrlichen
  Linien  unverändert  bewahrt  bleiben.“
Ueber  den  Sinn  des  Satzes:  „die  in  den  Hausverträgen  begründeten
  Rechte  der  erbherrlichen  Linien  sollen  unverändert  bewahrt
  bleiben“  ist  schon  in  der  bisherigen  Litteratur  zur  Lippi- 



 

deutschen  Staatsrechts,  S.190;  MEYER,  Lehrbuch  des  Deutschen  Staatsrechts,
4.  Aufl.  S.  227;  von  Mour,  Württembergisches  Staatsrecht,  $  80;  B.  ScHMIDT,
Ansprüche  ausserdeutscher  Staaten  auf  deutsches  Reichsgebiet,  S.  30;
H.  SchuLze,  Preussisches  Staatsrecht,  $  55,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts,
  Bd.  I  S.  214;  SeıpLer,  Studien  zur  Geschichte  und  Dogmatik  des
österreichischen  Staatsrechts,  S.  58;  SevpeL,  Bayrisches  Staatsrecht,  Bd.  I
8.  389  u.  A.

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