Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

402  Die  Funktionen  des  Staates.

ferierungen  (Virements,  d.  h.  Uebertragung  von  Ersparnissen  auf
einen  anderen  Verwaltungszweig)  nicht  ohne  weiteres  gestattet  sind.

An  diese  Sätze,  welche  die  Bedeutung  und  Wirkung  des  Etats
klarstellen,  pflegt  in  den  staatsrechtlichen  Lehrbüchern  des  letzten
Menschenalters  seit  der  Konfliktsperiode  (s.  oben  S.  90)  ein  Abschnitt
  über  „die  Folgen  des  Nichtzustandekommens  des
Etats  angeknüpft  zu  werden.  Wir  müssen  dieser  üblichen  Behandlung
  folgen,  obwohl  im  Grunde  diese  Frage  über  das  Gebiet  des
Rechtes  hinausgreift.  Die  Verfassungen  denken  zwar  teilweise  an
die  Möglichkeit,  daß  für  einen  kürzeren  Zeitraum  ein  Budget  fehlt,
gehen  aber  im  allgemeinen  von  der  Voraussetzung  aus,  daß  vor
Ablauf  der  Budgetperiode  eine  Einigung  über  den  Etat  der  nächsten
stattfinden  muß.  Wie  nun,  wenn  solche  Einigung  zwischen  den
Faktoren  der  Gesetzgebung  nicht  erfolgt?  In  solchem  Falle  wird
das  Wort  des  Fürsten  Bismarck:  zur  Thatsache,  daß  Konflikte  eintreten
  und  Konflikte  zu  Machtfragen  werden!  Trotzdem  darf  die
Staatsrechtswissenschaft  nach  den  Erfahrungen  in  Deutschland  ihre
Augen  nicht  gegen  den  Wiedereintritt  einer  solchen  Möglichkeit  verschließen.


Es  ist  objektiv  davon  auszugehen,  daß  eine  budgetlose  Verwaltung
  eintritt.  Die  Veranlassung  braucht  nicht  notwendig  eine
schuldvolle  zu  sein:  es  kann  eine  Verfassungsverletzung,  es  kann  auch
eine  Verzögerung  vorliegen.  Welche  Grundsätze  gelten  für  solche
Zeit?  Dauert  das  Budget  des  Vorjahres  fort  oder  tritt  die  Machtvollkommenheit
  des  absoluten  Regiments  wieder  ein?:  Von  einer
dritten  Ansicht  sehen  wir  ab,  welche  1862—66  zwar  vertreten  wurde,
jetzt  aber  allerseits  verworfen  ist,  nämlich,  daß  überhaupt  die  Finanzverwaltung
  aufhöre.  Die  Fortschrittspartei  verteidigte  damals  diesen
vollen  Stillstand,  aber  das  Staatsleben  duldet  einen  solchen  nicht:
diese  Ansicht,  die  zur  Auflösung  des  Staates  führt,  bedarf  keiner
Widerlegung  mehr.,  Auch  die  zweite  (von  der  konservativen  Partei

1  Agl.  S.  88  Note  3.  diese  Ansicht  in  Verbindung  mit  der

»  Bismarck  a.  a.  O.  (27.  Jan.  Theorie  bringt,  welche  das  Finanz=1863,
  Sienoge.  Jer.  d.  Abgeordneten=  gesetz  als  Gesetz  erkennt.  Denn  das
haufes  1  S.  Gesetz  ist  1.  Gesetz  für  eine  Finanz-Nicht

  ieen  #  „  daß  H.  periode  und  2.  nicht  die  einzige  gesetz-Schulze,
  Lehrbuch  1  S.  591,  592  liche  Grundlage  d.  Finanzverwaltung.