402 Die Funktionen des Staates.
ferierungen (Virements, d. h. Uebertragung von Ersparnissen auf
einen anderen Verwaltungszweig) nicht ohne weiteres gestattet sind.
An diese Sätze, welche die Bedeutung und Wirkung des Etats
klarstellen, pflegt in den staatsrechtlichen Lehrbüchern des letzten
Menschenalters seit der Konfliktsperiode (s. oben S. 90) ein Abschnitt
über „die Folgen des Nichtzustandekommens des
Etats angeknüpft zu werden. Wir müssen dieser üblichen Behandlung
folgen, obwohl im Grunde diese Frage über das Gebiet des
Rechtes hinausgreift. Die Verfassungen denken zwar teilweise an
die Möglichkeit, daß für einen kürzeren Zeitraum ein Budget fehlt,
gehen aber im allgemeinen von der Voraussetzung aus, daß vor
Ablauf der Budgetperiode eine Einigung über den Etat der nächsten
stattfinden muß. Wie nun, wenn solche Einigung zwischen den
Faktoren der Gesetzgebung nicht erfolgt? In solchem Falle wird
das Wort des Fürsten Bismarck: zur Thatsache, daß Konflikte eintreten
und Konflikte zu Machtfragen werden! Trotzdem darf die
Staatsrechtswissenschaft nach den Erfahrungen in Deutschland ihre
Augen nicht gegen den Wiedereintritt einer solchen Möglichkeit verschließen.
Es ist objektiv davon auszugehen, daß eine budgetlose Verwaltung
eintritt. Die Veranlassung braucht nicht notwendig eine
schuldvolle zu sein: es kann eine Verfassungsverletzung, es kann auch
eine Verzögerung vorliegen. Welche Grundsätze gelten für solche
Zeit? Dauert das Budget des Vorjahres fort oder tritt die Machtvollkommenheit
des absoluten Regiments wieder ein?: Von einer
dritten Ansicht sehen wir ab, welche 1862—66 zwar vertreten wurde,
jetzt aber allerseits verworfen ist, nämlich, daß überhaupt die Finanzverwaltung
aufhöre. Die Fortschrittspartei verteidigte damals diesen
vollen Stillstand, aber das Staatsleben duldet einen solchen nicht:
diese Ansicht, die zur Auflösung des Staates führt, bedarf keiner
Widerlegung mehr., Auch die zweite (von der konservativen Partei
1 Agl. S. 88 Note 3. diese Ansicht in Verbindung mit der
» Bismarck a. a. O. (27. Jan. Theorie bringt, welche das Finanz=1863,
Sienoge. Jer. d. Abgeordneten= gesetz als Gesetz erkennt. Denn das
haufes 1 S. Gesetz ist 1. Gesetz für eine Finanz-Nicht
ieen # „ daß H. periode und 2. nicht die einzige gesetz-Schulze,
Lehrbuch 1 S. 591, 592 liche Grundlage d. Finanzverwaltung.