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Mädchen in Frage kommen, in Anwesenheit einer Lehrerin, dem
Schularzte vorgeführt werden. Die Kinder haben sich einzeln und
unmittelbar vor der Untersuchung den Oberkörper zu entblößen.
§ 3.
Behufs Festsetzung der Tage und Stunden für diese Untersuchungen
setzen sich die Schulärzte vorher mit den Schulleitern
ins Einvernehmen.
84.
Die Eltern werden von der bevorstehenden Untersuchung ihrer
Kinder von dem Schulleiter in Kenntnis gesetzt. Wünschen die
Eltern die ärztliche Untersuchung ihrer Kinder durch den Schularzt
nicht, so haben sie den gesundheitlichen Nachweis durch ein anderweites
ärztliches Zeugnis zu erbringen.
§ 5.
Die in den 88 1 und 2 angeordnete Untersuchung ist nach
Verlauf eines Zeitraums von ½ bis zu einem Jahre zu wiederholen
und der Schularzt hat hierbei namentlich auf die Seh—-,
Gehör= und etwaige Sprechstörungen der Kinder zu achten.
86.
In gleicher Weise, wie in den §§ 1, 2 und 5 bestimmt, sind
auch diejenigen Kinder einer Untersuchung zu unterwerfen, welche
aus einer anderen städtischen, nicht von einem Schularzt beaufsichtigten
Schule oder von außerhalb in die dem Schularzt überwiesene
Schule neu eintreten.
§ 7.
Monatlich einmal — wenn ansteckende Krankheiten auftreten,
auch häufiger — hält der Schularzt zu einer mit dem Schulleiter
vorher verabredeten Zeit in der Schule eine etwa zweistündige
Sprechstunde ab. Hierzu ist, wenn irgend möglich, dem Arzt ein
eigenes Zimmer zur Verfügung zu stellen.
Die erste Hälfte der Sprechstunde dient zu einem je 10 bis
15 Minuten dauernden Besuche von zwei bis vier Klassen während
des Unterrichts.
Jede Klasse soll einmal im Laufe eines halben Jahres
besucht werden.
Bei diesen Besuchen werden sämtliche Kinder einer äußeren
Revision unterzogen; bei besonderen zu sofortiger Besprechung