Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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10. 
Für den praktischen Unterricht sind bestimmt: 
a) die Naturklassen, 
b) die Komponierklassen. 
Die Naturklassen, in denen die Studierenden gemeinsam nach der Natur, ins- 
besondere nach dem lebenden Modell arbeiten, haben die Aufgabe, den Studierenden vor 
allem ein gründliches Verständnis der Form zu vermitteln und sie zugleich durch praktische 
Ubung in der Technik des Zeichnens, Malens, Modellierens oder der graphischen Kunst auszubilden. 
Die Komponierklassen, in die nur in ihrem Können vorgerückte Studierende 
aufgenommen werden, um unter Leitung des Professors sich im Entwerfen und Ausführen 
von Werken eigener Erfindung zu üben, sollen den Studierenden zur selbständigen Aus- 
übung der Kunst hinüberleiten. 
§ 11. 
Der theoretische Unterricht, mit dem nach Bedarf praktische Ubungen zu ver- 
binden sind, bildet die Ergänzung des Unterrichtes in den Natur= und Komponierklassen. 
Er besteht in Vorträgen über nachstehende Hilfsfächer: 
1. Allgemeine Geschichte mit besonderer Berücksichtigung der Kulturgeschichte, 
2. Kunstgeschichte mit Berücksichtigung der die Kunstentwicklung bedingenden 
Kulturverhältnisse, 
3. Anatomie des Menschen (Knochen= und Muskellehre) verbunden mit Zeichnen 
nach anatomischen Präparaten, 
Anatomie der Tiere (Knochen= und Muskellehre), 
Darstellende Geometrie, Perspektive und Schattenlehre, 
Architektur (Bauformen und einfache Entwürfe), 
Malmaterialienkunde mit praktischen Ubungen. 
12. 
Zugelassen zum Studium an der Akademie der bildenden Künste sind In= und Aus- 
länder unter den in den Satzungen angegebenen Bedingungen. 
Über Zeit und Form der Aufnahme, über die Aufnahmeprüfung, die Rechte und 
Pflichten der Studierenden, über die Studienordnung, sowie über die Handhabung der 
Disziplin enthalten die Satzungen die näheren Bestimmungen. 
13. 
Das Studienjahr ist in zwei Semester eingeteilt. 
Das Wintersemester beginnt am zweiten Montag im Oktober und endet mit dem 
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