Nr. 56. 1027
Anderungen und Ergänzungen der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung.
An die Stelle der bisherigen Vorschriften über Bau, Ausrüstung, Beman-
nung und Untersuchung der Flösse (831—8 41 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung)
treten folgende Bestimmungen:
1. Bezeichnung, Breite und Länge der Flöße.
§ 31. 1. Jedes Floß hat in der Höhe von mindestens 3 m über seiner Oberfläche
zwei parallel mit der Längenachse übereinander fest angebrachte weiße Tafeln zu führen,
von welchen die obere in rot die Anfangsbuchstaben der Vornamen, den Familiennamen
und den Wohnort des Floßbesitzers, die untere in schwarz die gleichen Angaben in Betreff
des Floßführers in lateinischen Schriftzügen von mindestens 30 cm Höhe und 5 cm Breite
zu enthalten hat, und zwar auf beiden Seiten der Tafeln.
2. Die Breite der den Rhein befahrenden Flöße darf auf der Stromstrecke
von Basel bis Khe 6’ m
„ Kehl bis Steinmauern (Murgmündung) 17 m
„ Steinmauern bis Germershee . 27 m
„ Germersheim bis Mannheim ’ 36 m
„ Mannheim bis Millingen 63 m
„ Millingen abwärts.. 47 m
nicht übersteigen.
Außerdem wird die Länge der Flöße für die Stromstrecke
von Basel bis Kehl a 27 m
„ Kehl bis Steinmauern auf . . 90 m
„Steinmauern abwärts auf. . 220 m
beschränkt, wobei die Ruder nicht miteingerechnet werden.
3. An den Längenseiten der Flöße dürfen einzelne Floßteile oder andere für Schiffe,
Brücken usw. hinderliche Gegenstände nicht hervorragen.
4. Bei Wasserständen von 1,0 m bis 0,20 m am Mainzer Pegel ist für die Strecke
Rüdesheim—Camp die Breite der Flöße auf 56 m und bei einem Wasserstande unter
0,20 m am Mainzer Pegel für die gleiche Strecke auf 47 m beschränkt.
2. Bemannung, Ausrüstung und Gewicht der Flöße im allgemeinen.
83832. 1. Jedes Floß aus weichem Holz muß auf je 500 am seines Flächeninhalts
jedes Floß aus hartem Holz auf je 250 am,
a) bei einer einfachen Lage mit 1 Mann,
b) bei einer doppelten Lage mit 2 Mann,
I) bei einer dreifachen Lage mit 3 Mann 161°