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besetzt sein. Bruchteile von 0,5 m und darüber sind bei der Berechnung der Mannschaftszahl
nach oben abzurunden, Bruchteile unter 0,5 nicht zu berücksichtigen.
Die Wahrschauer werden nicht mitgezählt.
Als hartes Holz gilt hierbei Eichen-, Buchen-, Ulmen-, Eschen-, Kirschen-, Birnen= und
Apfelholz, als weiches dagegen Pappel-, Erlen-, Fichten-, Tannen-, Kiefern-, Lärchen-,
sowie anderes harziges Holz.
2. Kein Floß darf mit weniger als 3 Mann, den Floßführer eingerechnet, bemannt
sein. Im Nahverkehr — weniger wie 50 km — genügen für kleinere Flöße mit einer
Fläche bis zu 1000 qm, wenn sie aus weichem Holz bestehen, 2 Mann, den Führer ein-
gerechnet.
3. Flöße, deren Pflichtbemannung nach Ziffer 1 mehr als 3 Mann beträgt, müssen
mit den in der Beilage bezeichneten Gegenständen ausgerüstet sein.
4. Zur Feststellung des im Floßschein (Artikel 25 der revidierten Rheinschiffahrtsakte
vom 17. Oktober 1868) anzugebenden Gewichts der Flöße wird das Kubikmeter hartes
Holz (vergl. Ziffer 1) gleich 16 Zentner (0,80 Tonnen) und das Kubikmeter weiches
Holz (vergl. Ziffer 1) gleich 12 Zentner (0,60 Tonnen) gerechnet.
5. Bei der Bemannung nach Ziffer 1 a darf kein Floß mehr Oberlast führen als
15% der Gesamtstammzahl des Floßes bei Meßholz und 30% bei Kleinholz, Boden und
Pfählen. Führt ein Floß Meß= und Kleinholz rc. gleichzeitig als Oberlast, so darf die
Oberlast nur 25% der Gesamtstammzahl des Floßes betragen. Weitere Oberlast erfordert
eine Vermehrung der Bemannung nach Ziffer 1b und c.
3. Ausnahmebestimmungen bezüglich der Bemannung und der Ausrüstung der Flöße
oberhalb Mannheim.
§ 33. Die Bestimmungen des 8§ 32 finden auf den Betrieb der Flößerei auf der
Stromstrecke oberhalb Mannheim keine Anwendung. Sie treten für Flöße, welche auf
dieser Stromstrecke kommend, Mannheim passieren dergestalt in Wirksamkeit, daß Mannheim
als Ort der Abfahrt solcher Flöße angesehen wird.
Dagegen wird vorgeschrieben:
1. Auf der Stromstrecke von Kehl bis Steinmauern müssen auf Flößen bis zu
12 Mann Besatzung ein Seil, auf größeren Flößen zwei Seile von je mindestens 40 m
Länge, auf der Stromstrecke von Steinmauern bis Mannheim auf jedem Floß ein großes
Seil von 160 bis 180 m Länge und ein Beiseil von 15 bis 20 m Länge vorhanden sein.
2. Auf der Stromstrecke zwischen Kehl und Steinmanern muß jedes Floß mindestens
mit je 1 Mann auf 15 Kubikmeter Inhalt der eingebundenen Hölzer bemannt sein.