Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Mehrerlös. 
Sicherheits 
leistung. 
86 
89. 
Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandleiher den Verkauf 
aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler 
oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. 
(88 1235 Abs. 2, 1221 B. GB.) 
8 10. 
Gold= und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwerte zugeschlagen werden. 
Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur 
öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold= oder Silber- 
wert erreichenden Preise erfolgen. (§ 1240 B. G.) 
8 11. 
Der Pfandleiher hat unverzüglich nach erfolgtem Verkauf des Pfandes den für den 
Verpfänder nach Abzug der Pfandschuld und der Kosten des Pfandverkaufs etwa verbleibenden 
Überschuß des Erlöses an den Verpfänder zu zahlen oder für diesen nach Ablauf einer 
14tägigen Frist die nicht abgehobenen Beträge bei dem Amtsgericht oder, sofern die Be- 
sorgung des gerichtlichen Hinterlegungswesens der K. Bank übertragen ist, bei dieser zu 
hinterlegen. 
Wenn der Betrag binnen Jahresfrist nicht erhoben wird, verfällt er zugunsten der 
Armenkasse der Gemeinde, in welcher das Pfandleihgewerbe zur Zeit des Geschäftsabschlusses 
betrieben worden ist. 
Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher 
dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Pfand zufallen 
oder übertragen werden soll, ist nichtig. (§ 1229 B. GB.) 
§ 12. 
Der Pfandleiher hat bei der Distriktspolizeibehörde nach den Bestimmungen der 
§§ 233—240 B. GB. Sicherheit zu leisten und zwar in Orten mit weniger als 
15000 Einwohner im Betrage von 1000 —4, in größeren Orten im Betrage von 3000 4K. 
Die Art der Sicherheitsleistung (vergl. § 232 B. GB.) bestimmt die Distriktspolizeibehörde. 
Diese kann auch für einzelne Geschäfte den Sicherungsbetrag je nach dem Geschäfts- 
umfang bis zur Hälfte ermäßigen und bis zum Doppelten erhöhen. 
Die Sicherheitsleistung dient zur Sicherstellung der Ansprüche der Verpfänder und 
derjeuigen Ansprüche von Pfandeigentümern, welche diese gegen den Pfandleiher haben, weil 
er eine dem Verpfänder nicht gehörende Sache zum Pfand nahm oder das Pfand nicht 
rechtmäßig (§ 1243 B. G.) veräußerte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.