Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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zu ⅜ durchdringt. Denn alsdann bliebe nach wie vor immer nur die Hälfte der Zahl 
der Gewählten für die Bestimmung zu Ersatzmännern übrig. Solche Fälle kommen zwar 
kaum in größeren Gemeinden, wohl aber kommen sie in kleineren Gemeinden und zwar 
namentlich dann vor, wenn nur eine einzige Vorschlagsliste eingereicht wird 7). 
Die K. Verordnung vom 18. August 1911 ändert daher auch die 88 6 Abs. I 
und 15 Abs. I der Wahlordnung. Die Anderung beschränkt sich aber, entsprechend ihrem 
Zwecke, auf die Gemeinden mit weniger als 30000 Einwohnern; in diesen Gemeinden 
dürfen künftig die Vorschlagslisten sowie die Wahlzettel zweimal (statt eineinhalbmal) so viel 
Namen enthalten, als Stelleninhaber zu wählen sind. In den größeren Gemeinden bleibt 
es für die Vorschlagslisten und für die Wahlzettel bei der bisherigen Zahlengrenze; in 
diesen Gemeinden wird dadurch eine unnötige und unter Umständen bedenkliche Erschwerung 
des Zählgeschäfts vermieden. 
Durch die neuen Vorschriften der §§ 6 Abs. II, 15 Abs. II, 27 Abs. II wird ein 
übermäßiges Anschwellen der entsprechenden Zahlen und damit eine unnötige Erschwerung 
des Wahlgeschäfts für den Fall vermieden, daß in einer rechtsrheinischen Landgemeinde 
oder in einer pfälzischen Gemeinde die städtische Verfassung eingeführt und infolgedessen der 
ganze Körper der Gemeindebevollmächtigten neu gewählt wird. (Die Wahl der Ersatzmänner 
erfolgt auch in diesem Falle nur für 3 Jahre; die Grenzzahlen können daher im wesent- 
lichen denen der §§ 6 Abs. I, 15 Abs. 1I, 27 Abs. I gleichkommen.) 
Die neuen §§ 6 Abs. III, 15 Abs. III, 27 Abs. III entsprechen inhaltlich vollständig 
den bisherigen §§ 6 Abs. II, 15 Abs. II, 27 Abs. II der Wahlordnung. « 
Durch den neuen § 34 Abs. VI wird vermieden, daß die Verschiedenheit hinsichtlich der 
Höchstzahl von Namen in den Vorschlagslisten und Wahlzetteln (§S§ 6, 15) auch für die 
Magistratswahlen Platz greife. Zu einer solchen Verschiedenheit besteht bei diesen Wahlen 
kein hinreichender Anlaß, da hier auch in den größten Gemeinden der Wahlkörper nur einen 
geringen Umfang hat. 
Durch die Anderung des § 36 der Wahlordnung endlich wird auch die Zahl der Ersatz- 
männer für die pfälzischen Adjunkten der neuen Regelung angeglichen. Die Hoöchstzahl der 
Namen, die hierbei in einer Vorschlagsliste und in einem Wahlzettel enthalten sein dürfen, 
beträgt nach wie vor in allen Gemeinden vier. 
II. 
Entsprechend der geänderten Wahlordnung erhält die Vollzugsanweisung vom 
19. August 1908 (GWVl. S. 443) in den folgenden Stellen den beigefügten geänderten 
Wortlaut: 
1) Im Jahre 1908 war dies in 7 Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern und in 1 Gemeinde 
mit einer Einwohnerzahl zwischen 20 000 und 30 000 der Fall.
	        
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