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zu ⅜ durchdringt. Denn alsdann bliebe nach wie vor immer nur die Hälfte der Zahl
der Gewählten für die Bestimmung zu Ersatzmännern übrig. Solche Fälle kommen zwar
kaum in größeren Gemeinden, wohl aber kommen sie in kleineren Gemeinden und zwar
namentlich dann vor, wenn nur eine einzige Vorschlagsliste eingereicht wird 7).
Die K. Verordnung vom 18. August 1911 ändert daher auch die 88 6 Abs. I
und 15 Abs. I der Wahlordnung. Die Anderung beschränkt sich aber, entsprechend ihrem
Zwecke, auf die Gemeinden mit weniger als 30000 Einwohnern; in diesen Gemeinden
dürfen künftig die Vorschlagslisten sowie die Wahlzettel zweimal (statt eineinhalbmal) so viel
Namen enthalten, als Stelleninhaber zu wählen sind. In den größeren Gemeinden bleibt
es für die Vorschlagslisten und für die Wahlzettel bei der bisherigen Zahlengrenze; in
diesen Gemeinden wird dadurch eine unnötige und unter Umständen bedenkliche Erschwerung
des Zählgeschäfts vermieden.
Durch die neuen Vorschriften der §§ 6 Abs. II, 15 Abs. II, 27 Abs. II wird ein
übermäßiges Anschwellen der entsprechenden Zahlen und damit eine unnötige Erschwerung
des Wahlgeschäfts für den Fall vermieden, daß in einer rechtsrheinischen Landgemeinde
oder in einer pfälzischen Gemeinde die städtische Verfassung eingeführt und infolgedessen der
ganze Körper der Gemeindebevollmächtigten neu gewählt wird. (Die Wahl der Ersatzmänner
erfolgt auch in diesem Falle nur für 3 Jahre; die Grenzzahlen können daher im wesent-
lichen denen der §§ 6 Abs. I, 15 Abs. 1I, 27 Abs. I gleichkommen.)
Die neuen §§ 6 Abs. III, 15 Abs. III, 27 Abs. III entsprechen inhaltlich vollständig
den bisherigen §§ 6 Abs. II, 15 Abs. II, 27 Abs. II der Wahlordnung. «
Durch den neuen § 34 Abs. VI wird vermieden, daß die Verschiedenheit hinsichtlich der
Höchstzahl von Namen in den Vorschlagslisten und Wahlzetteln (§S§ 6, 15) auch für die
Magistratswahlen Platz greife. Zu einer solchen Verschiedenheit besteht bei diesen Wahlen
kein hinreichender Anlaß, da hier auch in den größten Gemeinden der Wahlkörper nur einen
geringen Umfang hat.
Durch die Anderung des § 36 der Wahlordnung endlich wird auch die Zahl der Ersatz-
männer für die pfälzischen Adjunkten der neuen Regelung angeglichen. Die Hoöchstzahl der
Namen, die hierbei in einer Vorschlagsliste und in einem Wahlzettel enthalten sein dürfen,
beträgt nach wie vor in allen Gemeinden vier.
II.
Entsprechend der geänderten Wahlordnung erhält die Vollzugsanweisung vom
19. August 1908 (GWVl. S. 443) in den folgenden Stellen den beigefügten geänderten
Wortlaut:
1) Im Jahre 1908 war dies in 7 Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern und in 1 Gemeinde
mit einer Einwohnerzahl zwischen 20 000 und 30 000 der Fall.