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im Gewichtsverhältnisse dieser Bestandteile von 12: 3: 1: 1, auch mit gänz-
lichem oder teilweisem Ersatze des Kalisalpeters durch eine entsprechende Menge
Natronsalpeter).
2. Beförderungsvorschriften.
A. Verpackung.
Unter 1. Gruppe der Sprengmittel. 4. Schwarzpulverähnliche, hand-
habungssichere Sprengstoffe 4 ) wird Abs. (1) gefaßt:
(1) Die Stoffe müssen wie die Ammoniaksalpetersprengstoffe a) verpackt sein.
Für Praeposit ist an Stelle der Verpackung in Patronen auch die Verpackung
in Büchsen aus Weißblech mit dicht schließendem Deckel zugelassen. Jede Büchse
darf höchstens 5 kg Praeposit enthalten und ist in kräftiges Packpapier völlig
einzuwickeln. Höchstens 10 Büchsen sind in einen starken, dichten, sicher ver-
schlossenen Holzbehälter so einzusetzen, daß die Deckel der Büchsen in ihrer Lage
durchaus festgehalten werden. Die Holztehälter sind durch kräftige Zwischenwände,
die aneinander und an den Innenwandungen der Behälter dicht anschließen und
mit diesen — jedoch nicht mit dem Deckek — durch Nagelung verbunden sein
befinden. Ferner sind bei Praeposit an Stelle der mit Paraffin oder Zeresin
getränkten Patronenhüllen (vergleiche Ziffer 1 Abs. (2) dichte Hüllen aus Per-
gamentpapier zugelassen.
Nr. le. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die
Verbrennung unterstützende Gase entwickeln.
Unter B. Sonstige Vorschriften wird folgender Abs. (4) nachgetragen:
(4) Leere Behälter, worin Stoffe der Ziffer 2 enthalten gewesen sind, müssen
frei von Resten dieser Stoffe sein. Ihr früherer Inhalt muß im Frachtbrief
angegeben sein.
Nr. III. Brennbare Flüssigkeiten.
Unter B. Sonstige Vorschriften wird im Abs. (1) am Ende hinzugefügt:
Bei Wagenladungen von Spiritus in Glasflaschen dürfen für offene Übergefäße
die unter A. Abs. (2) vorgeschriebenen Schutzdecken fehlen, wenn die einzelnen
Flaschen nicht mehr als 1 Liter Inhalt haben und wenn die offenen Übergefäße
im Wagen gegen Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind