Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Nr. IV. Giftige Stoffe. 
Unter A. Verpackung wird Abs. (9 gefaßt: 
(8) Die Stoffe der Ziffer 8 sind zu verpacken: 
in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter aus Holz oder Wellblech. Die 
Holzbehälter (Fässer oder Kisten) müssen mit Papier ausgelegt sein. Um 
die Wellblechgefäße, die mindestens 1 mm stark sein müssen, sind wenigstens 
2 Holzdauben zu legen, die durch mindestens 6 Weidenreifen festgehalten 
werden. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 19. August 1911. 
J. V. 
Staatsrat Dr. Krhhr. v. Schaky.
	        
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