Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 11. 87 
§ 13. 
Der Pfandleiher ist verpflichtet, Buchführung. 
a) ein Pfandbuch für Juwelen, Gold= und Silbersachen, 
b) ein Pfandbuch für die sonstigen Pfänder 
nach dem beigefügten Muster ordnungsmäßig zu führen und in den Geschäftsräumen auf- 
zubewahren. 
8 14. 
Die beiden Pfandbücher, welche dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seiten— 
zahlen versehen sein müssen, sind vor dem Gebrauch der Distriktspolizeibehörde vorzulegen. 
Findet diese die Bücher in Ordnung, so genehmigt sie ihre Verwendung unter Bei— 
druck des Amtssiegels, indem sie zugleich auf dem ersten Blatt die Zahl der Seiten vermerkt. 
8 15. 
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern der Pfandbücher, sowie das 
Einheften neuer Blätter ist untersagt. 
Die Einträge in die Pfandbücher müssen gut leserlich, in deutscher Sprache und mit 
Tinte geschrieben sein; sie dürfen nicht durch Ausschaben oder in sonstiger Weise unleserlich 
gemacht werden. 
8 16. 
Pfandbücher, die nicht mehr benützt werden, sind unter Angabe des Datums abzu— 
schließen und der Distriktspolizeibehörde vorzulegen, welche sie nach Bestätigung des Abschlusses 
zut Aufbewahrung an den Pfandleiher zurückzugeben hat. 
Nach dem Abschluß dürfen weitere Einträge nicht gemacht werden. 
Die Pfandbücher dürfen nur mit Genehmigung der Distriktspolizeibehörde ganz oder 
teilweise vernichtet werden. 
Die Bestimmungen in vorstehenden drei Absätzen gelten auch für den Fall der Ein— 
stellung des Geschäftsbetriebs, jedoch mit der Maßgabe, daß die Pfandbücher der Distrikts- 
volizeibehörde ausgehändigt werden können. 
§ 17. 
Jedes abgeschlossene Geschäft muß sofort in das betreffende Pfandbuch in fortlaufender 
Reihenfolge, deutlich, vollständig und wahrheitsgetreu eingetragen werden. 
Der Gebrauch von Decknamen der Verpfänder unter Weglassung der Wohnungsbezeichnung 
ist zulässig; ausgenommen hievon sind jugendliche Verpfänder.
	        
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