Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 60. 1053 
2. Abs. (5) a) der Eingang: 
a) wenn die Sprengkapseln zusammen mit Ammoniaksalpetersprengstoffen oder 
mit Schießmitteln der 1. Gruppe befördert werden sollen (vergleiche 
Abs. (3) c)), 
Nr. II. Selbstentzündliche Stoffe. 
1. Eingangsbestimmungen. 
Hinter Ziffer 8 wird nachgetragen: 
Za. Gemenge aus körnigen oder porösen brennbaren Stoffen mit 
Leinöl, Harz, Harzöl, Petroleumrückständen und dergleichen, 
sofern die letzteren Bestandteile noch der Selbstoxydation unter- 
liegen können (3. B. sogenannte Korkfüllmasse). 
a. Zeförderungovorschrifren. 
A. Verpackung. 
In Abs. (6) wird nachgetragen: 
Die Stoffe der Ziffer Za sind, wenn in Formen gepreßt, in starke, 
dichte Behälter aus Blech oder in starke Holzbehälter mit dichtem Blecheinsatz, 
wenn nicht in Formen gepreßt, in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter 
zu verpacken. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 3. September 1911. 
v. Franendorfer. 
Nr. 8063/2. 
Bekanntmachung, die Schiffahrts= und Floßordnung für die Donau innerhalb des bayerischen 
Staatsgebiets betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Der § 14 a der provisorischen Schiffahrts= und Floßordnung für die Donau inner- 
halb des bayerischen Staatsgebiets vom 1. Januar 1901 (GWBl. S. 13) in der Fassung 
der Ministerialbekanntmachung vom 10. Juli 1909 (GWVBl. S. 424) erhält folgenden 
Wortlaut;: 
  
8 14a. 
Durchfahrt durch die Stromenge bei Sandbach. 
Bei km 345,5 rechts (Bahnhof Sandbach) ist ein ständiger Signalposten aufgestellt. 
Das Signal besteht aus einem weiß-roten, nach der Diagonale geteilten Quadrate. 
Ein bergfahrender Dampfer darf die Sandbacher Enge (km 345,7—346, 3) 
nur passieren, wenn das Signal hochgezogen und sichtbar ist. 
Sobald der Bergfahre den sogenannten Saurücken (km 346,3) erreicht, hat er mit
	        
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