Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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der Dampfpfeife 3 rasch aufeinanderfolgende kurze Zeichen zu geben und solange zu warten, 
bis das Signal hochgezogen wird. 
Der Signalwärter hat ständig sein Augenmerk auf die Bergfahrer zu richten und sich, 
sobald er einen Bergfahrer beobachtet, zu vergewissern, ob ein Talfahrer im Anzuge ist. 
Die Durchfahrt für den Bergfahrer darf er durch Aufziehen des Signals erst dann frei- 
geben, wenn er sich überzeugt hat, daß kein Talfahrer zwischen ktm 343 und der Sand- 
bacher Enge unterwegs ist. Der Bergfahrer weiß dann, daß ihm innerhalb der nächsten 
10 Minuten kein Talfahrer begegnen wird und muß dementsprechend darnach trachten, die 
Enge so rasch als möglich zu durchfahren. 
Wird vom Signalposten später ein Talfahrer beobachtet, während der Bergfahrer sich 
noch in der Enge befindet, so hat der Posten das Signal oftmals hintereinander herab- 
zulassen und wieder aufzuziehen. Der Bergfahrer hat sich in diesem Falle zu vergewissern, 
ob er in den zur Verfügung stehenden wenigen Minuten noch den oberen Beginn der Enge 
erreichen kann, oder ob er sich besser hinter den Saurücken zurückrinnen läßt. Hiernach 
hat er sein weiteres Verhalten zu richten. Der Talfahrer hat von km 343 bis zu km 346 
von Minute zu Minute ein gedehntes Zeichen mit der Dampfpfeife zu geben und seine 
Geschwindigkeit auf höchstens 15 km in der Stunde zu ermäßigen. Wenn während seiner 
Fahrt zwischen km 343 und km 346 das weiß-rote Signal in die Höhe gezogen wird, 
so ist dies ein Zeichen dafür, daß er nicht beobachtet worden ist. In diesem Falle hat er 
seine Dampfpfeifensignale lauter ertönen zu lassen und seine Geschwindigkeit, soweit irgendwie 
möglich, zu verringern. 
Talfahrende Ruderschiffe und Flöße haben durch Schwenken von roten Flaggen und durch 
Zuruf den Signalwärter auf ihr Herannahen aufmerksam zu machen. Falls das weiß-rote 
Signal schon aufgezogen ist, haben sie an geeigneter Stelle Anker zu werfen oder zu landen. 
München, den 6. September 1911. 
J. V. 
Staatsrat v. Krazeisen. 
  
Bekanntmachung, die Ernennung des ersten Präsidenten der Kammer der Reichsräte betreffend. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben Sich unterm 8. September 1911 allergnädigst bewogen gefunden, in 
Rücksicht auf Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Ernennung des ersten Präsidenten 
der Kammer der Reichsräte betreffend, der Bitte des Fürsten Ernst von Löwenstein- 
Wertheim um Enthebung von der Stelle als erster Präsident der Kammer der Reichsräte 
stattzugeben und den Standesherrn und erblichen Reichsrat Karl Ernst Grafen Fugger 
von Glött für die Dauer des auf den 28. September 1911 einberufenen Landtages als 
ersten Präsidenten der Kammer der Reichsräte zu ernennen.
	        
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