Pfandschein.
Pflichten
gegen
die Polizei-
behörde.
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8 18.
Der Pfandleiher hat alle einlaufenden Geschäftsbriefe sowie Abdrücke oder Abschriften
der auslaufenden Geschäftsbriefe, dann Empfangsbestätigungen, Postscheine und sonstige
Geschäftsbelege 3 Jahre lang aufzubewahren.
In besonderen Fällen kann er die Schriftstücke an die Distriktspolizeibehörde mit deren
Genehmigung aushändigen.
Alle schriftlichen Mitteilungen über gestohlene, verlorene oder sonst abhanden gekommene
Gegenstände muß der Pfandleiher nach der Zeitfolge ordnen und 1 Jahr lang aufbewahren.
19.
Dem Verpfänder hat der Pfandleiher über das abgeschlossene Geschäft eine mit seiner
Unterschrift versehene Bescheinigung (Pfandschein) auszustellen, die mit dem Eintrag im
Pfandbuch übereinstimmen muß.
Auf dem Pfandschein müssen die §§ 2, 6—8, 11 und 19 dieser Bekanntmachung
wörtlich enthalten sein.
§ 20.
Bei Verlängerung des Pfandvertrags ist ein neuer Pfandschein auszufertigen und im
Pfandbuch ein neuer Eintrag zu machen.
8 21.
Wenn der Pfandleiher bei dem Betrieb seines Geschäfts Kenntnis von strafbaren
Handlungen erhält oder nach den Umständen Grund zu der Vermutung hat, daß eine solche
begangen worden sei, hat er der Polizeibehörde oder den Aufsichts- und Sicherheitsbeamten
sofort Anzeige zu erstatten und, wenn möglich, die Personen und Gegenstände einzuhalten.
8 22.
Der Pfandleiher ist verpflichtet, den Beamten der Polizeibehörde jederzeit Zutritt in
seine Geschäfts- und Lagerräume zu gestatten, ihnen die Pfandgegenstände, Geschäftsbücher,
Versicherungsurkunden und sonstigen Geschäftspapiere vorzuzeigen und jede auf den Geschäfts—
betrieb bezügliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen.
Zur Kontrolle des Vollzugs der Bestimmung in § 4 Abs. 3 der Bekanntmachung
11. Febrnar 1911, das Pfandvermittlungsgewerbe betreffend, (GBBl. S. 94) hat der
Pfandleiher ein Verzeichnis der Pfandscheine über diejenigen verfallenen Pfänder, die durch
einen Pfandvermittler versetzt wurden, unter Angabe der Nummer und des Datums des
Pfandscheines binnen 4 Tagen nach dem Verfall des Pfandes an die Ortspolizeibehörde
des Geschäftssitzes des Pfandvermittlers einzusenden.