Nr. 63. 1063
§ 6.
Der Vorbereitungsdienst beginnt am Tage der Eidesleistung.
Der Eid ist nach § 8 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Dezember 1908 (GVl. S. 1041)
zu leisten.
§ 7.
Den Vorbereitungsdienst überwacht und leitet der Archivvorstand.
Dieser hat dafür zu sorgen, daß dem Praktikanten volle Gelegenheit gegeben wird,
sich in allen Geschäftszweigen wissenschaftlich und praktisch genügend auszubilden und den
Dienstbetrieb in jeder Hinsicht genau kennen zu lernen.
Archivpraktikanten, die noch nicht die nötigen Kenntnisse in den geschichtlichen Hilfs-
wissenschaften und in den geschichtlichen Fächern der Rechtswissenschaft (§ 2 Abs. II) besitzen
sollten, haben diese nach Anleitung des Archivvorstandes nachzuholen.
Über den Vorbereitungsdienst, der bei dem Geheimen Hausarchiv, dem Geheimen
Staatsarchiv oder einem Kreisarchiv abgeleistet wurde, ist dem Archivpraktikanten ein ver-
schlossenes Zeugnis auszuhändigen. 6
§ 8.
Der Archivpraktikant steht während des Vorbereitungsdienstes unter der Dienstaufsicht
des Archivvorstandes.
Bei groben dienstlichen oder außerdienstlichen Verfehlungen kann das vorgesetzte Staats-
ministerium die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes oder die zeitweilige oder dauernde
Entlassung des Praktikanten aus dem Vorbereitungsdienst anordnen.
Schon vorher kann der Archivvorstand die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes
untersagen.
§ 9.
Der Archivpraktikant erhält auf Ansuchen für jedes Jahr des Vorbereitungsdienstes
zwei Wochen Urlaub.
Aus wichtigen Gründen kann er bis zur Dauer einer Woche in jedem Jahre des
Vorbereitungsdienstes ohne Anrechnung auf den Urlaub vom Dienste befreit werden.
Urlaub und Dienstbefreiung erteilt der Archivvorstand.
Urlaub von mehr als zwei Wochen kann das vorgesetzte Staatsministerium bewilligen.
III. Staatsprüfung.
8 10.
Die Abhaltung der Staatsprüfung wird von den zuständigen Staatsministerien bestimmt.
Bei der Bestimmung soll auf den Bedarf an geprüften Archivpraktikanten und auf den
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