Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 63. 1065 
Geschichtliche Landeskunde Deutschlands und Bayerns, 
deutsche Staats= und Rechtsgeschichte, 
Grundbegriffe des römischen Rechtes, 
Kirchenrecht, 
auszugsweise Wiedergabe (Regestierung) eines lateinischen oder deutschen Archivstücks 
mit Erläuterung in sprachlicher, archivwissenschaftlicher und rechtsgeschichtlicher 
Beziehung, 
10. Abschrift und Übersetzung eines französischen Schriftstücks, 
11. Bearbeitung eines Falles aus dem Archivdienste. 
8 16. 
Aus jedem Prüfungsgegenstande werden den Prüflingen zwei Aufgaben vorgelegt. Für 
jede Aufgabe ist eine Arbeitsfrist bis zu zwei Stunden zu gewähren. 
An Stelle von zwei Aufgaben aus einem Prüfungsgegenstande kann auch eine größere 
Aufgabe mit doppelter Arbeitsfrist gegeben werden. 
Für die Aufgaben aus den Prüfungsgegenständen des 8 15 Ziff. 9, 11 wird eine 
Arbeitsfrist bis zu 6 Stunden gegeben. 
8S II. 
Die Aufgaben und die Arbeitsfristen sowie die zulässigen Hilfsmittel werden von den 
zuständigen Staatsministerien festgesetzt. 
Die Aufgaben werden dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (8 14) verschlossen 
zugestellt und von ihm oder einem anderen Mitgliede des Prüfungsausschusses unmittelbar 
vor der Bearbeitung der einzelnen Aufgaben in Gegenwart der Prüflinge eröffnet. 
18. 
Die Aufgaben werden in einem geschlossenen Raume unter Ausfsicht bearbeitet. 
Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses. 
19. 
Die mündliche Prüfung findet nach der schriftlichen statt. 
Jeder Prüfling wird einzeln geprüft. Die Prüfung dauert höchstens zwanzig Minuten. 
Sie besteht in einem Vortrag über die Aufgaben, die aus den Prüfungsgegenständen 
des § 15 Ziff. 9, 11 gestellt worden sind.
	        
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