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Nr. 2504a 8.
Oberpolizeiliche Vorschriften
für die Ausfübrung von Holzfällungs-, Steinförderungs- und
Erdarbeiten in der Amgebung von Eisenbabnanlagen.
##S#aatsministerium des Innern,
R. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Auf Grund des Art. 88 des Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871 werden
zum Schutz der Eisenbahnen und des Bahnbetriebs nachstehende Vorschriften erlassen:
§ 1.
Wenn in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, insbesondere an steilen Hängen
oberhalb der Bahn, durch Holzfällungs= oder Steinförderungsarbeiten einschließlich der Holz-
oder Steinabfuhr oder durch Erdarbeiten anderer Art eine Gefahr für die Anlagen oder den
Betrieb der Bahn entstehen kann, hat der Unternehmer den Beginn und die Beendigung
dieser Arbeiten mindestens tags vorher dem Vorstande der nächsten Eisenbahnstation anzuzeigen.
Hiebei ist der verantwortliche Leiter der Arbeiten zu benennen.
Ebenso ist jede mehr als halbtägige Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme der
unterbrochenen Arbeit anzuzeigen, falls die Bahnverwaltung die Arbeiten durch einen Bahn-
polizeibeamten überwachen läßt (§ 2 Abs. 3) und dem Unternehmer hievon Mitteilung
gemacht hat.
§2.
Die Arbeiten sind so auszuführen, daß eine Beschädigung der Bahnanlagen oder eine
Gefährdung vorüberfahrender Züge ausgeschlossen ist.
Soweit die Arbeiten die Anlagen oder den Betrieb der Bahn zu gefährden geeignet
sind, müssen sie bei Dunkelheit oder dichtem Nebel eingestellt werden. Das Gleiche gilt
bei stürmischem Wetter für Holzfällung in Hochwaldungen.
Die Bahnverwaltung kann die Arbeiten durch einen Bahnpolizeibeamten auf ihre
Rechnung überwachen lassen. In diesem Falle gibt der Wächter durch ein vorher bestimmtes
Signal den Zeitpunkt bekannt, von dem ab besondere Vorsicht notwendig ist, sowie durch
ein zweites Signal den Zeitpunkt, wann der Zug die Arbeitsstelle passiert hat. Diese
Signale sind zu beachten. Solange hienach besondere Vorsicht notwendig ist, dürfen Arbeiten,
welche die Anlagen oder den Betrieb der Bahn zu gefährden geeignet sind, nicht vor-
genommen werden.