Nr. 68. 1083
der kreuzenden, begegnenden und überholenden Züge ist ebenfalls tunlichst zu
verständigen.
(2) Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist die
Übergangsstation sobald als möglich von der Zuführung in Kenntnis zu setzen,
wobei die Nummer des Zuges anzugeben ist.
Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase.
1. Eingangebestimmungen.
Verdichtete Gase. Ziffer 3 wird gefaßt:
3. Leuchtgas. Wassergas.
Fettgas und zwar:
a) schwach gepreßtes Fettgas mit einem höchsten Füllungsdrucke von
10 Atmosphären (vergleiche E Abs. (1), auch mit einem Zusatz
von höchstens 30 Prozent Azetylen (Mischgas);
b) stark gepreßtes Fettgas mit einem Füllungsdrucke von mehr als
10 bis 125 Atmosphären; bei einer Temperatur von 45 Grad
darf der ÜUberdruck nicht mehr als 142 Atmosphären betragen.
Verflüssigte Gase. Ziffer 5 wird gefaßt:
5. Kohlensäure. Stickoxydul. Ammoniak. Chlor. Schweflige
Säure. Chlorkohlenoxyd (Phosgen). Stickstofftetroxyd. Ver-
flüssigtes Olgas, dessen Druck bei Temperaturen bis zu 45 Grad den
Druck der verflüssigten Kohlensäure nicht übersteigt, z. B. Blaugas.
3. Beförderungsvorschriften.
A. Art der Packgefäße.
Absatz à wird gefaßt:
a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 6:
dicht verschlossene Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, die
bei Azetylenlösungen (SZiffer 2), bei Leuchtgas (Ziffer 3) von
mehr als 10 Atmosphären Überdruck, bei stark gepreßtem Fettgas
(Ziffer 3b), bei Grubengas (Liffer 4) usw. wie bisher.
C. Amtliche Prüfung der Gefäße.
Im Abs. (2) werden
unter a hinter „betragen,“ die Worte eingefügt:
bei stark gepreßtem Fettgas (Ziffer 3b) um 60 Prozent und ;
unter b die Worte „bei Kohlensäure 190 Atmosphären“ ersetzt durch:
bei Kohlensäure und verflüssigtem Olgas 190 Atmosphären,