Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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E. Füllung der Gefäße. 
Im Abs. (1) wird die mit „für Fettgas“ beginnende Zeile gefaßt: 
für schwach gepreßtes Fettgas, Mischgas und 
Wassergss .. . ... 10 Atmosphären Überdruck. 
dahinter wird als neue Zeile eingefügt: 
für stark gepreßtes Fettgss 125 Atmosphären UÜberdruck. 
Im Abs. (2) wird hinter der mit „für Kohlensäure“ beginnenden Zeile als neue 
Zeile eingefügt: 
für verflüssigtes Olgas 1 kg Flüssigkeit für je 2,) Liter Fassungsraum 
des Gefäßes. 
Nr. II. Selbstentzündliche Stoffe. 
Ziffer 8 der Eingangsbestimmungen wird gefaßt: 
8. Folgende Stoffe, gefettet oder gefirnißt oder geölt: Wolle, Haare, Kunst- 
wolle, Baumwolle, Seide, Flachs, Hanf, Jute — in rohem Zu- 
stand, als Abfälle vom Verspinnen und Verweben, als Lumpen oder 
Lappen. « 
Gefettete, gefirnißte oder geölte Erzeugnisse aus den vor— 
stehenden Stoffen, z. B. Schutzdecken, Seilerwaren, Treibriemen aus Baum- 
wolle oder Hanf, Weber-, Harnisch= und Geschirrlitzen, Garne und Zwirne, 
Netzwaren (Ol-Fischnetze und dergleichen). 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 28. Oktober 1911. 
1. Frauendorser. 
Nr. 7026 a 13. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
f#. Staatsministerium des Innern. 
Der Bayerischen Vereinsbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb 
der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende, auf den Inhaber lautende, 
in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 —X eingeteilte Schuldverschreibungen 
in den Verkehr zu bringen: 
eine weitere Serie (107) verlosbarer, vom 1. Oktober 1911 an innerhalb 70 Jahren 
im Wege der Kündigung, der Verlosung oder des freihändigen Rückkaufs einzulösender
	        
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