Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

1087 
Blatt 
    
useh- und Verordnungs- 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 69. 
München, den 14. November 1911. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 12. November 1911 zum Vollzuge des Gesetzes über die Haltung und Körung der Bullen, 
Eber, Ziegenböcke und Schafböcke vom 13. August 1910. 
  
  
  
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes über die Haltung und Körung der Bullen, Eber, 
Ziegenböcke und Schafböcke vom 13. August 1910 (GVl. S. 609). 
K. Staatsministerium des Innern. 
I. Haltung der männlichen Zuchttiere. 
§ 1. 
! Nach Art. 1 Abs. I gehört nunmehr die Sorge für die Haltung der erforderlichen 
Bullen und Eber in der Gemeinde zu den gesetzlichen Obliegenheiten der Gemeinde; sie ist 
eine eigentliche Gemeindeangelegenheit. Hiernach finden die Vorschriften der Gemeinde- 
ordnungen über das staatsaufsichtliche Verfahren gegen Gemeinden, welche die Erfüllung 
einer ihnen gesetzlich obliegenden öffentlichen Verpflichtung unterlassen, dann die Vorschriften 
der Gemeindeordnungen, die sich auf die eigentlichen Gemeindeangelegenheiten beziehen, 
Anwendung. 
II Die Verpflichtung der Gemeinde, für die Haltung männlicher Zuchttiere zu sorgen, 
kann durch die Regierung, Kammer des Innern, nach Art. 16 auf die Haltung von 
178 
Zu Art. 1.
	        
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