Zu Art. 2.
1088
Ziegenböcken und Schafböcken erstreckt werden. Anderseits können Gemeinden von der Ver—
pflichtung, für die Haltung der Bullen und Eber zu sorgen, durch die Regierung, Kammer
des Innern, nach Art. 15 befreit werden.
§ 2.
An Einrichtungen für die Zuchtverwendung männlicher Tiere darf nur gefordert werden,
was für die Erreichung des Zweckes unentbehrlich ist. Hierzu gehört auch die Führung
eines fortlaufenden Deckverzeichnisses (s. Anlage I). Die Einrichtung soll im übrigen so
beschaffen sein, daß bei dem Sprunggeschäft eine Gefährdung der Wärter und der Zuchttiere
sowie eine Verletzung der Sittlichkeit vermieden wird.
§ 3.
1 Durch besondere Rechtsverhältnisse begründete Verpflichtungen Dritter zur Haltung
von männlichen Zuchttieren bleiben aufrechterhalten, sie entbinden jedoch die Gemeinde nicht
von der ihr nach Art. 1 Abs. 1 obliegenden Verpflichtung. Die Gemeinde hat deshalb bei
solchen Verpflichtungen zu prüfen, ob durch ihre Erfüllung eine den Anforderungen des
Gesetzes genügende Haltung von Zuchttieren gewährleistet wird, und, soweit dies nicht der
Fall ist, für eine solche Haltung zu sorgen.
II Als Verpflichtungen Dritter, die durch besondere Rechtsverhältnisse begründet sind,
kommen hauptsächlich die noch bestehenden dinglichen d. h. mit dem Besitz eines Anwesens
oder mit dem Besitze von Grundstücken verbundenen Verpflichtungen zur Haltung männlicher
Zuchttiere in Betracht.
§ 4.
I1 Art. 2 Abs. I bezeichnet in ausschließender Weise die Wege, auf denen die Gemeinde
ihrer Verpflichtung nach Art. 1 Abs. I nachkommen kann: die Gemeinde kann die Haltung
männlicher Zuchttiere in eigener Verwaltung besorgen oder durch Vertrag an verlässige
Viehzüchter vergeben, sie kann auch beide Arten der Haltung verbinden, indem sie die Tiere
selbst beschafft und nur ihre Unterhaltung vertragsweise vergibt.
II Die Haltung der Zuchttiere darf im Vertragsweg auch Viehzüchtern, die für ihren
eigenen Tierbestand männliche Zuchttiere halten und diese zur Bedeckung weiblicher Tiere
anderer Besitzer zur Verfügung stellen, ferner Züchtervereinigungen, — Zuchtverbänden,
Herdbuchgesellschaften, Zuchtgenossenschaften, Zuchtvereinen, auch Zuchtstier-, Eberhaltungs-
und Bockhaltungs-Genossenschaften sowie sonstigen Vereinigungen mit gleicher Zweckbestim-
mung — iübertragen werden. Hiernach können auch bestehende Regelungen in die Formen
des neuen Gesetzes durch vertragsweise Festlegung einer tatsächlichen Ubung übergeführt werden;
Voraussetzung ist dabei, daß die Haltung der Tiere den Anforderungen des Gesetzes genügt.