Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Zu Art. 2. 
1088 
Ziegenböcken und Schafböcken erstreckt werden. Anderseits können Gemeinden von der Ver— 
pflichtung, für die Haltung der Bullen und Eber zu sorgen, durch die Regierung, Kammer 
des Innern, nach Art. 15 befreit werden. 
§ 2. 
An Einrichtungen für die Zuchtverwendung männlicher Tiere darf nur gefordert werden, 
was für die Erreichung des Zweckes unentbehrlich ist. Hierzu gehört auch die Führung 
eines fortlaufenden Deckverzeichnisses (s. Anlage I). Die Einrichtung soll im übrigen so 
beschaffen sein, daß bei dem Sprunggeschäft eine Gefährdung der Wärter und der Zuchttiere 
sowie eine Verletzung der Sittlichkeit vermieden wird. 
§ 3. 
1 Durch besondere Rechtsverhältnisse begründete Verpflichtungen Dritter zur Haltung 
von männlichen Zuchttieren bleiben aufrechterhalten, sie entbinden jedoch die Gemeinde nicht 
von der ihr nach Art. 1 Abs. 1 obliegenden Verpflichtung. Die Gemeinde hat deshalb bei 
solchen Verpflichtungen zu prüfen, ob durch ihre Erfüllung eine den Anforderungen des 
Gesetzes genügende Haltung von Zuchttieren gewährleistet wird, und, soweit dies nicht der 
Fall ist, für eine solche Haltung zu sorgen. 
II Als Verpflichtungen Dritter, die durch besondere Rechtsverhältnisse begründet sind, 
kommen hauptsächlich die noch bestehenden dinglichen d. h. mit dem Besitz eines Anwesens 
oder mit dem Besitze von Grundstücken verbundenen Verpflichtungen zur Haltung männlicher 
Zuchttiere in Betracht. 
§ 4. 
I1 Art. 2 Abs. I bezeichnet in ausschließender Weise die Wege, auf denen die Gemeinde 
ihrer Verpflichtung nach Art. 1 Abs. I nachkommen kann: die Gemeinde kann die Haltung 
männlicher Zuchttiere in eigener Verwaltung besorgen oder durch Vertrag an verlässige 
Viehzüchter vergeben, sie kann auch beide Arten der Haltung verbinden, indem sie die Tiere 
selbst beschafft und nur ihre Unterhaltung vertragsweise vergibt. 
II Die Haltung der Zuchttiere darf im Vertragsweg auch Viehzüchtern, die für ihren 
eigenen Tierbestand männliche Zuchttiere halten und diese zur Bedeckung weiblicher Tiere 
anderer Besitzer zur Verfügung stellen, ferner Züchtervereinigungen, — Zuchtverbänden, 
Herdbuchgesellschaften, Zuchtgenossenschaften, Zuchtvereinen, auch Zuchtstier-, Eberhaltungs- 
und Bockhaltungs-Genossenschaften sowie sonstigen Vereinigungen mit gleicher Zweckbestim- 
mung — iübertragen werden. Hiernach können auch bestehende Regelungen in die Formen 
des neuen Gesetzes durch vertragsweise Festlegung einer tatsächlichen Ubung übergeführt werden; 
Voraussetzung ist dabei, daß die Haltung der Tiere den Anforderungen des Gesetzes genügt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.