Nr. 11. 95
84.
Der Pfandvermittler hat die vom Verpfänder nicht abgeholten Pfandscheine bei der
Ortspolizeibehörde, Gelder (Pfand- und Mehrerlösbeträge), Wertpapiere und Kostbarkeiten
bei dem Amtsgericht oder, sofern die Besorgung des gerichtlichen Hinterlegungswesens der
K. Bank übertragen ist, bei dieser 14 Tage nach Empfang zu hinterlegen.
Der Verpfänder kann jedoch dem Pfandvermittler eine schriftliche Vollmacht ausstellen,
wonach letzterer befugt ist, Pfandscheine zum Zwecke der späteren Aushändigung an den
Verpfänder, der Umschreibung der Pfandscheine oder der Einlösung der noch nicht verfallenen
Pfänder aufzubewahren oder, wenn Pfandscheine bei der Ortspolizeibehörde bereits hinterlegt
sind, bei dieser in Empfang zu nehmen. Die Bevollmächtigung ist in Spalte 22 des
Pfandbuches vorzumerken.
Ist ein Pfand verfallen, so muß der Pfandvermittler den Pfandschein sofort am Tage
nach dem Verfall des Pfandes an die Ortspolizeibehörde einliefern.
§ 5.
Die Gebühren, welche der Pfandvermittler erheben darf, sind von der Distriktspolizei-
behörde festzusetzen.
Besondere Auslagen, welche dem Pfandvermittler durch die Ausführung eines Auftrags
erwaechsen (z. B. Verpackung und Beförderung von Pfandgegenständen), sind dem Auftrag-
geber genau zu verrechnen.
Auslagen für Gänge und Dienstleistungen, die mit dem Geschäftsbetrieb regelmäßig
verbunden sind, dürfen nicht besonders berechnet werden.
86.
Dem Pfandvermittler ist verboten:
1. von jugendlichen Personen Pfandgegenstände entgegenzunehmen, wenn ihm nicht die
Einwilligung eines Elternteiles oder des Vormundes vorgelegt wird;
2. neue Waren gleicher Gattung in größeren Mengen, dann ganze Warenposten und
Partiewaren anzunehmen;
3. Kleider, Leinen und Betten entgegenzunehmen, welche ekelhaft beschmutzt oder von
semand benützt sind, der an einer ansteckenden Krankheit leidet;
4. Pfandgegenstände zu benützen, an Dritte zum Erwerb oder zur Benützung zu über-
lassen oder an jemand anders als an Leihanstalten oder Pfandleihgeschäfte zu verpfänden;
5. Pfandscheine oder Zwischenbescheinigungen (§ 3) anzukaufen, zu belehnen oder damit
Handel zu treiben;
Gebühren.
Verbote.