Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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8 10. 
Reformen zugunsten des Gasthofsgehilfinnenberufs. 
Die beiden Kammern haben beschlossen: 
„Es sei die K. Staatsregierung zu ersuchen, behufs Bekämpfung der 
Animierkneipen beim Bundesrat dahin zu wirken, daß 
1. die Reichsgewerbeordnung dahin ergänzt werde, daß die Landes— 
regierungen ermächtigt werden zu bestimmen, daß die Erlaubnis zum 
Betriebe der Schankwirtschaft unter Bedingungen erteilt werden dürfe, 
welche die Annahme weiblichen Bedienungspersonals beschränken oder 
ausschließen, 
2. die Zahlung von Provisionen an Gasthofsgehilfinnen für den Verkauf 
von Getränken verboten und 
3. ein Reichsschankstättengesetz möglichst bald in Vorlage gebracht werde.“ 
Wir haben das K. Staatsministerium des K. Hauses und des Außern beauftragt, im 
Sinne dieses Beschlusses die geeigneten Verhandlungen einzuleiten. 
8 11. 
Gewerbewesen. 
I. Die beiden Kammern haben bei ihrer Zustimmung zu dem von der Staats- 
regierung unterm 29. September 1909 vorgelegten Entwurf eines Malzaufschlaggesetzes 
beschlossen: 
„Es sei an die K. Staatsregierung das Ersuchen zu richten, 
in Erwägungen darüber einzutreten, ob nicht durch entsprechende Abänderung 
der Vorschrift in Artikel 9b Ziffer 1 des Gesetzes vom 30. Janunar 1868, 
das Gewerbswesen betreffend (GBl. 1866/69 S. 310), die in dieser 
Gesetzesbestimmung den Brauern zugestandene Ausschankberechtigung genau zu 
begrenzen sei."“ 
II. Weiter haben die beiden Kammern gelegentlich ihrer Zustimmung zu dem von 
der Staatsregierung unterm 29. September 1909 vorgelegten Entwurf eines Gesetzes, 
Anderungen des Gesetzes über das Gebührenwesen betreffend, beschlossen: 
„Es sei die K. Staatsregierung zu ersuchen, in eine Revision des § 26 
der K. Allerhöchsten Verordnung vom 29. März 1892, den Vollzug der Reichs- 
gewerbeordnung betreffend (GVBl. S. 70), in dem Sinne einzutreten, daß die 
besonderen Abgaben für Wandergewerbescheine erhöht werden.“ 
Wir beauftragen das Staatsministerium des K. Hauses und des Außern diese Fragen 
in Instruktion zu nehmen.
	        
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