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8. Einfluß der genannten Novelle hinsichtlich des Verhältnisses der ortsansässigen Heimat-
berechtigten zu den auswärts beheimateten Ortsbewohnern (besonders in Großstädten.)
II. Die K. Staatsregierung möge dann baldigst einen entsprechenden Gesetzentwurf vor-
legen, wobei folgende Richtpunkte gewürdigt werden möchten:
1. Festsetzung eines möglichst geringen Zeitraums, innerhalb dessen die Unter-
stützungsberechtigung durch ununterbrochene und freiwillige Abwesenheit von einer
Gemeinde zu Verlust geht;
2. Festsetzung einer gleich kurzen Frist für die Erwerbung der Unterstützungs-
berechtigung in der Aufenthaltsgemeinde;
3. tunlichste Herabsetzung der Altersgrenze für die Möglichkeit des Erwerbs bezw.
des Verlustes der Unterstützungsberechtigung;
4. Schaffung eines oder mehrerer größerer Armenverbände etwa für folgende Fälle:
a) für die Unterstützung solcher Personen und deren Angehöriger, bei welchen
Wohnort und Arbeitsstätte getrennt sind (wobei die Arbeitsgemeinden heran-
zuziehen sind zu besonderen Leistungen zu dem betreffenden größeren Verbande);
b) für die Unterstützung solcher Personen und deren Angehöriger, welche in
keiner Gemeinde die Unterstützungsberechtigung besitzen („Heimatlose. Wan-
derarme“:
c) für die Kosten der Anstaltsbehandlung von Geisteskranken, Kretinen, Taub-
stummen u. dgl. (wobei die Errichtung gesonderter Abteilungen für ver-
brecherische Geisteskranke in Aussicht zu nehmen ist);
5. vermehrter Schutz der gemeindlichen Armenpflege gegen ungebührliche Beanspru-
chung durch Arbeitsscheue, sogenannte „unverschämte Arme“, Landstreicher u. dgl.“
Durch den dem Landtag und zwar zunächst der Kammer der Abgeordneten zuge-
gangenen Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung der bayerischen Heimat= und Armengesetz-
gebung und durch die Erhebungen zur Vorbereitung des Entwurfes ist die Durchführung
der Gesamthbeschlüsse eingeleitet.
§ 14.
Aitwirkung von Frauen bei der Armenpflege.
Der Beschluß des Landtags:
„Die K. Staatsregierung sei zu ersuchen, dem Landtage eine Vorlage zu
unterbreiten, inhaltlich derer eventuell unter Abänderung des Gesetzes über öffent-
liche Armen= und Krankenpflege vom 29. April 1869 Frauen zu geordneter
Mitwirkung in der öffentlichen Armenpflege herangezogen werden können,“
hat in der Entschließung des Staatsministeriums des Innern vom 7. August 1909
(MAl. S. 685) Berücksichtigung gefunden, soweit es ohne Anderung des Gesetzes über die